Stiftung
Stiftungsgesetze der Länder, so z.B.:
§§ 1, 2, 3, 7, 10, 13a, 15, 24, 26, 28 ErbStG
§§ 3 f HIVHG
PTStiftG
VStR R 34
1. Allgemein
Eine Stiftung ist eine mit einer rechtlich verselbstständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtung zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks. Eine Stiftung des Privatrechts braucht im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts keinen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen.
Bei Vermögensgegenständen, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden, entfällt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (auch rückwirkend), wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall oder der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung übertragen werden.
2. Stiftungsformen
Folgende Stiftungsarten werden unterschieden:
- a)
Rechtsfähige Stiftung des Privatrechts: Im BGB geregelte Stiftungsart, die dem Grundtypus der Stiftung entspricht.
Eine Stiftung kann durch einseitige Willenserklärung unter Lebenden oder von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag eingerichtet werden.
Unter Lebenden bedarf die Stiftungserrichtung der Schriftform.
Gemäß des § 80 BGB wird eine Stiftung wie folgt errichtet:
Vornahme des Stiftungsgeschäfts
Einholen der Anerkennung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll
Der Stifter hat gemäß § 80 Abs. 2 BGB einen gebundenen Anspruch auf die Anerkennung, wenn
das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 BGB genügt,
die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und
der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft stellen sich wie folgt dar:
Verbindliche Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen
Errichtung einer Satzung, die mindestens folgende Regelungen enthalten muss:
Name der Stiftung
Sitz der Stiftung
Zweck der Stiftung
Vermögen der Stiftung
Bildung des Vorstands der Stiftung
Die Stiftung ist durch mindestens ein Vorstandsmitglied zu leiten. Der Stifter kann weitere Organe bestimmen.
Die Stiftungsverfassung ist in einer Satzung niederzulegen.
- b)
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts: Stiftung, die durch einen besonderen Hoheitsakt (z.B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet wurde und einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.
- c)
Unselbstständige (fiduziarische) Stiftungen: Übertragung des Vermögens auf eine natürliche oder juristische Person, die zwar Eigentümerin des Vermögens wird, aber bei der die Stiftungsmasse als Sondervermögen bestehen bleibt.
Die gesetzlichen Regelungen des BGB, insbesondere das staatliche Genehmigungserfordernis, sind nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.
- d)
Kirchliche Stiftungen: Sonderform der Stiftung.
Sofern die Satzung, die Verwaltung oder die Aufsicht der Stiftung betroffen ist, ist die Kirche in ihren Regelungsbefugnissen autonom.
Unterliegt die Stiftung einem kirchlichen Zweck, der speziell dem kirchlichen Kultus und den damit verbundenen Aufgaben dienen muss, so ist sie steuerbefreit.
- e)
Familienstiftungen: In den Landesrechten und im Steuergesetz vorgesehene Sonderform, deren Nutzen nur den Familienmitgliedern zukommen soll. Durch einige Landesgesetze sind die Stiftungen der staatlichen Aufsicht entzogen.
- f)
Unternehmensstiftungen: Auch ein Unternehmen kann in der Rechtsform einer Stiftung betrieben werden.
3. Destinatär
Destinatäre sind Personen, denen nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugute kommen sollen. Sind sie personifiziert und nicht nur allgemein bestimmbar, steht ihnen gemäß § 328 BGB ein eigener Anspruch gegen die Stiftung zu. Ist die Bestimmung der Destinatäre von der Entscheidung des Vorstandes oder eines anderen abhängig, haben sie keinen eigenen Anspruch gegen die Stiftung.
4. Verbrauchsstiftungen
Verbrauchsstiftungen sind Stiftungen, bei denen zur Verfolgung des Stiftungszwecks nicht nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen eingesetzt werden dürfen, sondern auch das Stiftungsvermögen dazu verwendet werden darf. Aber auch für Verbrauchsstiftungen gilt § 80 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung besteht nur, wenn auch die anderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
5. Haftung
Zu den Inhalten und Voraussetzungen der Haftungserleichterungen für die Organe, besondere Vertreter sowie Mitglieder von Vereinen siehe den Beitrag "Verein - rechtsfähiger".
6. Vergütung des Vorstands
Mit der am 01.01.2015 in Kraft tretenden Ergänzung des § 27 Abs. 3 BGB ("Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.") soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind.
Wenn die Stiftungsverfassung nicht bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann, darf mit dem Vorstandsmitglied keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen werden.
BFH 09.07.2009 - II R 47/07 (Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung)
BFH 25.10.1995 - II R 20/92
BGH 07.11.1991 - IX ZR 288/90
BGH 22.01.1987 - III ZR 26/85
BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89
http://www.buergerstiftungen.de (Informationen zu Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen)
http://www.maecenata.de (Informationen über rund 9.000 deutsche Stiftungen)
http://www.stiftungen.nrw.de (Informationen zum Stiftungsrecht, insbesondere der Gründung)
http://www.stiftungen.org (Internetseiten des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen)
http://www.stiftungsindex.de (Links zu zahlreichen deutschen Stiftungen, weiterführende Literatur etc.)
Muscheler: Der Stiftungsvertrag zwischen Stiftung und Destinatär; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 341
Muscheler: Stiftung und Gemeinwohlgefährdung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 3161
Muscheler: Vorrang des Bundesstiftungsrechts vor dem Landesstiftungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 713
Zensus/Schmitz: Die Familienstiftung als Gestaltungsinstrument zur Vermögensübertragung und -sicherung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 1323
Zimmermann: Die Entwicklung des Stiftungsrechts 2011/2012; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 3277
Zimmermann: Aktueller Überblick über das deutsche Stiftungsrecht - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2931
