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Steuerliche Identifikationsnummer

 Normen 

§ 139a ff AO

IDNrG

BT-Drs. 19/24226 (zu dem IDNrG)

StIdV

 Information 

Derzeit besteht folgendes Steuernummer-System:

  1. a)

    Die Steuerliche Identifikationsnummer

    Rechtsgrundlage der steuerlichen Identifikationsnummer sind die §§ 139a ff AO i.V.m. der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern. Zuständig für die Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist das Bundeszentralamt für Steuern.

    Das Bundeszentralamt fürSteuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben.

    Die bei der Geburt vergebene Identifikationsnummer verbleibt von der Geburt bis zum Tod einer Person gleich. Sie wird erst 20 Jahre nach dem Tod der Person gelöscht.

    Mit der Identifikationsnummer werden u.a. folgende Daten des Bürgers gespeichert:

    • Familienname,

    • frühere Namen,

    • Vornamen,

    • Doktorgrad,

    • Ordensnamen/Künstlernamen,

    • Tag und Ort der Geburt,

    • Geschlecht,

    • gegenwärtige Anschrift der Wohnung sowie

    • zuständige Finanzbehörden.

  2. b)

    Die betriebliche Steuernummer und ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

  3. c)

    Die Wirtschafts-Identifikationsnummer:

    In der nahen Zukunft wird die betriebliche Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 139c AO durch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer abgelöst.

    Einzelkaufleute und Freiberufler erhalten die Wirtschafts-Identifikationsnummer neben ihrer Steuerlichen Identifikationsnummer, Personengesellschaften erhalten nur die Wirtschafts-Identifikationsnummer.

    Nach der Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern beanspruchen die Arbeiten zur Einführung der W-IdNr. aufgrund der Komplexität und Vielzahl der zu beteiligenden Gremien noch einen längeren Zeitraum (Rechtsstand Juli 2021). Rechtzeitig vor der Einführung werden zu gegebener Zeit geeignete Informationen im Wege der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:

Es wird eine Identifikationsnummer in die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Verwaltungsregister von Bund und Ländern eingeführt, mit welcher gewährleistet wird, dass Basisdaten natürlicher Personen von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG), das an dem Tag in Kraft treten wird, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind.

Hierzu soll auf die vorhandenen Strukturen der Identifikationsnummer nach § 139b AO (Steuer-Identifikationsnummer) aufgesetzt und diese um die für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement notwendigen Elemente ergänzt werden. Zur eindeutigen Zuordnung in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Registern der öffentlichen Verwaltung wird für natürliche Personen die Identifikationsnummer nach § 139b AO als (wie in anderen EU-Mitgliedstaaten) registerübergreifendes einheitliches nichtsprechendes Identifikationsmerkmal eingeführt.

 Siehe auch 

Finanzbehörde

BVerfG 05.02.2003 - 1 BvR 192/03

http://www.bzst.bund.de (Bundeszentralamt für Steuern)

Burgmaier: Die Steuernummer in der Rechnung; Betriebs-Berater - BB 2002, 2093

NN: Steuer-ID für alle kommt; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2008, 878