Steuerberater

 Normen 

§§ 32 ff. StBerG

StBVV

Länder-Satzungen der Versorgungswerke der Steuerberater, z.B. StBVersSatz,NW

 Information 

1. Allgemein

Gesetzlich geschützter Beruf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

Steuerberater sind unabhängige Organe der Steuerrechtspflege.

Tätigkeitsfelder von Steuerberatern sind:

  • Beratung in Fragen des Steuerrechts

  • Beratung der Mandanten in betriebswirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei Investitions- und Finanzierungsentscheidungen

  • Vertretung des Mandaten bei der Steuerdurchsetzung vor den Finanzbehörden oder den Finanzgerichten

  • Gutachtertätigkeit, z.B. Unternehmensbewertung oder Rating-Analysen

  • Treuhänderische Verwaltung

  • Unternehmensprüfung: Hierzu gehört in erster Linie die Vornahme von Abschlussprüfungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind

  • Durchführung der Buchführung insbesondere für kleinere Unternehmen

Berufsorganisation der Steuerberater ist die Steuerberaterkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der eine Pflichtmitgliedschaft besteht.

Der Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auch über nur möglicherweise in Kraft tretende, aber die unternehmerischen Aktivitäten beeinflussende Gesetzesänderungen zu informieren (BGH 15.07.2004 - IX ZR 472/00).

2. Zulassung zur Prüfung

Die Zuständigkeit für die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie die Organisation der Steuerberaterprüfung obliegt gemäß § 35 StBerG den Steuerberaterkammern.

Die Voraussetzungen der Prüfungszulassung sind in § 36 StBerG geregelt. Danach ist grundsätzlich der Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen oder anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung notwendig.

Das Erfordernis eines Studienabschlusses kann jedoch bei Vorliegen der in § 36 Abs.2 StBerG genannten Berufstätigkeiten entfallen.

Bei einem Bachelor- oder Masterabschluss des Prüfungsbewerbers müssen gemäß § 36 StBerG sowohl der Bachelor- auch der Masterabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studium erworben werden.

3. Neue Rechtsform

Gemäß § 50 StBerG ist die GmbH & Co. KG als Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft zugelassen. Möglich ist dies allerdings nur für Steuerberatungsgesellschaften, die die Kapitalbindungsvorschriften nach § 50a StBerG erfüllen. Den Altgesellschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist ein Rechtsformwechsel nicht möglich.

4. Berufliche Zusammenarbeit

§ 56 StBerG regelt die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare).

Es ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch erlaubt, ihren Beruf in mehreren Sozietäten (Sternsozietät) auszuüben. Möglich ist gemäß § 56 Abs. 5 StBerG auch die Zusammenarbeit in der Form der Kooperation mit den Angehörigen anderer freier Berufe (nicht jedoch mit Gewerbetreibenden).

Der Kreis der Personen, mit denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte eine Bürogemeinschaft bilden dürfen, erfasst auch Lohnsteuerhilfevereine (§ 56 Abs. 2 StBerG).

5. Vereinbarkeit der Tätigkeit mit anderen Berufen

Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG kann jedoch nunmehr die Steuerberaterkammer eine gewerbliche Tätigkeit zulassen, wenn eine Gefährdung der Berufspflichten nicht besteht.

6. Syndikussteuerberater

Gemäß § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG kann ein Steuerberater als angestellter Syndikussteuerberater tätig sein, wenn im Rahmen des Angestelltenverhältnisses lediglich Aufgaben im Sinne des § 33 StBerG wahrgenommen werden, d.h. der Hilfeleistungen in Steuersachen.

7. Werbung

Der Steuerberater ist gemäß § 8 StBerG berechtigt, im Rahmen einer Werbemaßnahme über seine Dienste sachlich zu informieren.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 26.10.2004 - 1 BvR 981/00) verstößt die sachliche Werbung eines Steuerberaters auf einem Straßenbahnwagen nicht gegen die steuerrechtlichen Werbevorschriften und ist zulässig.

8. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union sowie eines Vertragsstaats

In § 37a Abs. 2 - 4a StBerG wurden die Vorgaben der Berufsanerkennungs-Richtlinie RL 2005/36 eingearbeitet.

Danach gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats dem Antragsteller den Beruf unter denselben Voraussetzungen aufzunehmen oder auszuüben wie Inländer, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht wird und der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in dem Herkunftsmitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Der ausländische Steuerberater muss jedoch eine Eignungsprüfung ablegen, da der Beruf des Steuerberaters genaue Kenntnisse des deutschen Steuerrechts erfordert und die Beratung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.

9. Die Tätigkeit von Steuerberatern im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie

Die Tätigkeit von Steuerberatern unterliegt grundsätzlich der Dienstleistungs-Richtlinie. Dies ergibt sich aus Art. 17 Nr. 6 RL 2006/123. Danach gilt der Inhalt desArt. 16 RL 2006/123 (Dienstleistungsfreiheit) nicht für die Angelegenheiten, die von der RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfasst werden, d.h. die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Steuerberater. Im Umkehrschluss ist der restliche Teil der Dienstleistungsrichtlinie auf die Tätigkeit von Steuerberatern anwendbar.

Aber: Gemäß Art. 3 RL 2006/123 gehen andere europäische Richtlinien oder Verordnungen, die spezifische Aspekte einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder Berufen regeln, als spezielleres Recht der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie vor, wenn sie im Widerspruch zu Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie stehen. Dies ist z.B. bei der Berufsanerkennungs-Richtlinie RL 2005/36 der Fall.

Die Zuständigkeit für die Ahndung von Verletzung von Informationspflichten nach der Dienstleistungsrichtlinie als Ordnungswidrigkeiten durch Mitglieder der Steuerberaterkammer obliegt gemäß § 76 Abs. 8 StBerG der Steuerberaterkammer.

 Siehe auch 

http://www.steuerberaterkammer.de (Internetseiten der Bundessteuerberaterkammer)

Ehlers: Notwendige Haftungsprävention für Steuerberater: Deutsches Steuerrecht - DStR 2008, 578 (1. Teil) und 636 (2. Teil)

Ehlers: Rechtsdienstleistungsgesetz aus Sicht des Steuerberaters. Neue Grenzen zwischen umfassender Beratung und unerlaubter Rechtsdienstleistung? Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2007, 4667

Hellmann: Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Auswirkungen der VVG-Reform auf Berufshaftpflichtversicherungen der Steuerberater und Rechtsanwälte; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 1622

Jatzke: Die Rechtsprechungs des 7. BFH-Senats in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen in den Jahren 2006 und 2007; Deutsches Steuerrecht - DStR 2008, 424

Lange: Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater bei Nichtkenntnis der BFH-Rechtsprechung; Der Betrieb - DB 2003, 869

Späth: Verjährung von Regressansprüchen gegen Steuerberater; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2003, 2561

Zugehör: Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; 1. Auflage 2009