Rechtswörterbuch

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Stellvertretung

 Normen 

§ 164 BGB

 Information 

1. Allgemein

Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab. Handelt er im Rahmen seiner Vertretungsmacht wirkt seine Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Stellvertretung ist nur für Willenserklärungen, nicht für tatsächliche Handlungen zulässig.

Die Stellvertretung kann auf einem Rechtsgeschäft beruhen:

Die Stellvertretung kann auf Gesetz beruhen:

2. Missbrauch der Vertretungsmacht

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (so u.a. BGH 11.05.2017 - IX ZR 238/15) "hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (...). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (...).

Etwas anderes gilt zum einen in dem Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (...).

Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (...). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt."

3. Einzelfälle

Legt der Stellvertreter sein Handeln im fremden Namen nicht offen, ist bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin auszulegen, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (BGH 15.01.1990 - II ZR 311/88, OLG Celle 05.02.1997 - 13 U 144/96).

Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben (Online-Auktion), liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung anwendbar sind (BGH 11.05.2011 - VIII ZR 289/09).

Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt (BGH 19.12.2014 - V ZR 194/13).

4. Ermächtigung

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Rechtsinhaber einen Dritten zur Geltendmachung eines unselbstständigen Gestaltungsrechts im eigenen Namen ermächtigen. Anders als die Stellvertretung gestattet die Ermächtigung dem Berechtigten das Handeln im eigenen Namen, sodass es eines Hinweises auf den eigentlichen Rechtsinhaber gerade nicht bedarf (BGH 19.03.2014 - VIII ZR 203/13).

5. Gewillkürte Stellvertretung im Internationalen Privatrecht

Art. 8 EGBGB präzisiert die zuvor durch Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten und praktizierten ungeschriebenen Kollisionsnormen zur gewillkürten Stellvertretung. Die Neuregelung bezieht sich allein auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Stellvertretung aufgrund einer Vollmacht (gewillkürte Stellvertretung), wobei die Vollmacht in diesem Zusammenhang wie nach der Legaldefinition des § 166 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht zu verstehen ist.

Nach Absatz 1 Satz 1 ist auf die gewillkürte Stellvertretung das vom Vollmachtgeber einseitig gewählte Recht anzuwenden, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Zum einen ist in zeitlicher Hinsicht erforderlich, dass der Vollmachtgeber die Rechtswahl getroffen hat, bevor der Bevollmächtigte die Vollmacht ausgeübt hat.

  • Zum anderen ist erforderlich, dass der Bevollmächtigte und der Dritte, dem gegenüber die Vollmacht ausgeübt wird, im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht Kenntnis von der Rechtswahl haben. Unerheblich ist dabei, auf welche Weise sie diese Kenntnis erlangt haben. Eine Mitteilung des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bzw. an den Dritten über die von ihm getroffene Rechtswahl, gegebenenfalls in Schrift- oder Textform, ist daher nicht zwingend erforderlich.

Absatz 2 regelt den Fall, dass der Bevollmächtigte in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt. In Anlehnung an § 14 BGB umfasst diese Vorschrift die gewillkürte Stellvertretung im Rahmen jeder Art von selbständiger beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit. Hier stellt die Vorschrift vorrangig auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten ab.

 Siehe auch 

Boten

falsus procurator

Drexl/Mentzel: Handelsrechtliche Besonderheiten der Stellvertretung; Jura 2002, 289

Förster: Stellvertretung - Grundstruktur und neuere Entwicklungen; Jura 2010, 351

Karrer: Der besondere Vertreter im Recht der Personengesellschaften; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG 2008, 206

Rechenberg/Ludwig: Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht; 4. Auflage 2017