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Stellenbeschreibung

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Einführung

Die Stellenbeschreibung ist eine der Grundlagen der Stellenbewertung.

Die Stellenbewertung und die sich anschließende Eingruppierung des Stelleninhabers erfordern eine gründliche Überprüfung der Tätigkeit des Angestellten auf der Grundlage der von ihm auszuübenden Tätigkeit.

Die tarifrechtliche Stellenbeschreibung unterscheidet sich von der personalwirtschaftlichen Stellenbeschreibung durch das Ziel: Mithilfe der in der tarifrechtlichen Stellenbeschreibung enthaltenden Angaben soll die Tätigkeit des Angestellten tarifrechtlich bewertet werden. Die personalwirtschaftliche Stellenbeschreibung soll u.a. als Organisations- und Führungsmittel dienen.

Vorteile einer Stellenbeschreibung sind u.a.:

  • Transparenz der Kompetenzen sowohl für den Mitarbeiter als auch für dessen Vorgesetzten,

  • Festlegung der Aufgabenverteilung innerhalb einer Organisationseinheit,

  • Arbeitsbewertung,

  • Störungen in der organisatorischen Struktur werden transparent,

  • Arbeitshilfe bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter,

  • Hilfsmittel bei der Personalbeschaffung.

Mit der Erstellung einer Stellenbeschreibung erfüllt der öffentliche Arbeitgeber nach dem Urteil BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 406/04 auch seine nach dem Nachweisgesetz bestehende Verpflichtung zur kurzen Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit.

2. Aufbau einer Stellenbeschreibung

In der Stellenbeschreibung ist insbesondere auf die korrekte Bildung von Arbeitsvorgängen zu achten. Hierbei werden in der Praxis die häufigsten Fehler gemacht.

Die in der Praxis von der Personalabteilung bzw. dem Vorgesetzten erstellten Stellenbeschreibungen sind fast immer fehlerhaft bzw. erfüllen nicht die Anforderungen einer eingruppierungsrechtlichen Stellenbeschreibung. Grund ist u.a., dass Arbeitsvorgänge nicht gemäß der arbeitsrechtlichen Anforderungen gebildet werden und die Aufgaben nicht präzise genug dargestellt werden.

Eine arbeitsrechtliche Stellenbeschreibung, die Grundlage einer Stellenbewertung werden soll, muss folgende Inhalte aufweisen:

  • die Tätigkeitsbezeichnung des Stelleninhabers,

  • die organisatorische Eingliederung des Stelleninhabers,

    Innerhalb der organisatorischen Eingliederung des Stelleninhabers sind aufzuführen:

    • die anstellende Behörde bzw. der Arbeitgeber

    • die Funktion des Stelleninhabers

    • die aktive und passive Vertretung des Stelleninhabers

    • der/die Vorgesetzte des Stelleninhabers

    • nach dem Stellenplan dem Mitarbeiter unterstellte Arbeitnehmer. Darunter fallen auch Geringfügig Beschäftigte. Nicht aufzuführen sind Mitarbeiter, gegenüber denen der Stelleninhaber zwar fachlich weisungsbefugt ist, die ihm aber nicht gemäß des Stellenplans fachlich unterstellt sind.

  • dem Stelleninhaber (gemäß des Stellenplans) unterstellte Mitarbeiter,

  • der Vorgesetzte des Stelleninhabers,

  • die Vertretung des Stelleninhabers für den Fall der Abwesenheit,

  • die Entscheidungsbefugnisse,

  • die Darstellung der Arbeitsvorgänge und der dazu jeweils erforderlichen Fachkenntnisse. Dieser Teil der Stellenbeschreibung wird üblicherweise als Tätigkeitsbeschreibung bezeichnet.

Bei der Darstellung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben ist insbesondere darauf zu achten, dass die Ziele der jeweiligen Aufgabe präzise beschrieben werden. Diese Anforderung wird erfüllt, wenn mit der Aufgabenbeschreibung u.a. folgende Fragen beantwortet werden:

  • Was ist das Ziel der Stelle?

    Beispiel:

    Durchführung der Zwangsverwaltungen für die Sparkasse XY im Gebiet AB

  • Warum soll die Aufgabe erledigt werden?

    Beispiel:

    Sozialarbeiterische Betreuung von Wohnungslosen durch Behebung ihrer sozialen Defizite zur Erreichung einer eigenständigen Lebensführung

  • Wodurch wird das Ziel erreicht?

    Beispiel:

    Sanierung von im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen durch Erstellung eines Sanierungsplans mit den Inhalten ...

    Dies ist der wichtigste Punkt der Aufgabenbeschreibung, da mit der detaillierten Beschreibung des Arbeitsinhalts die Breite und Tiefe des Arbeitsgebiets abgegrenzt wird.

Nicht erforderlich, da nicht bewertungsrelevant, ist die Aufführung der folgender Angaben:

  • die Qualifikation/Berufsausbildung des Stelleninhabers

  • die Teilnahme des Stelleninhabers an Fortbildungen

3. Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstellung einer Stellenbeschreibung

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine ausführliche Stellenbeschreibung, die eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit sowie die oben genannten Punkte beinhaltet.

Aber:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit. Der Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. Jedoch hat dieser Anspruch in der Praxis keine Bedeutung.

Hinweis:

Zu den weiteren vom Arbeitgeber nachzuweisenden Arbeitsbedingungen siehe den Beitrag "Informationspflichten des Arbeitgebers über Arbeitsbedingungen".

4. Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsicht in eine erstellte Stellenbeschreibung

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Einsicht in eine erstellte Stellenbeschreibung (OVG Berlin-Brandenburg - 14.10.2014 - 12 N 27/13).

 Siehe auch 

Arbeitsvorgang

Eingruppierung

Fachkenntnisse - Eingruppierung

Fachkenntnisse - Eingruppierung - Beispiele

Stellenbeschreibung - Entscheidungsbefugnisse

Stellenbewertung

Tarifautomatik - öffentlicher Dienst

Richter/Gamisch: Eingruppierung im kirchlichen Dienst; Loseblattwerk

Richter/Gamisch: Die Stellenbeschreibung als personalwirtschaftliches Führungsinstrument; Der öffentliche Dienst - DÖD 2012, 1

Richter/Gamisch: Der praktische Fall: Personalmanagement in Fällen: Der richtige Weg zur Stellenbeschreibung - Die Rolle der Führungskräfte; Der öffentliche Dienst - DÖD 2011, 54

Steuernagel: Aus der Evangelischen Kirche in Deutschland. Ev, Landeskirche in Württemberg. Die Bedeutung der Stellenbeschreibung; Die Mitarbeitervertretung - ZMV 2019, 16

Vogel: Stellenbeschreibung und Anforderungsprofile im öffentlichen Dienst; Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht - öAT 2016, 159