Rechtswörterbuch

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Staatsgefährdende Gewalttaten

 Normen 

§§ 89a - 89c StGB

 Information 

1. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 89a StGB regelt die Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Der Tatbestand wurde zum 20.06.2015 erweitert: Der neue Absatz 2a erfasst die praktischen Fälle des Reisens in Krisengebiete in terroristischer Absicht. Gleichzeitig gewährleisten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift eine Begrenzung auf diese Reisen:

Voraussetzung für die Strafbarkeit der Reisetätigkeit ist zum einen, dass die Reise in ein Land erfolgt oder erfolgen soll, in dem Unterweisungen von Personen in Straftaten gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgen. Hiermit werden die Fälle des Reisens in Krisengebiete durch ausländische terroristische Kämpfer ("Foreign Terrorist Fighters") praxisnah erfasst. Kampfhandlungen ausländischer terroristischer Kämpfer geht üblicherweise ein Unterweisen in die dafür notwendigen Fertigkeiten voraus. Zum anderen setzt die Norm die Absicht voraus, eine schwere staatsgefährdende Straftat zu begehen oder vorzubereiten. Erst aus diesen beiden Aspekten ergibt sich die besondere Gefährlichkeit der Vorbereitungshandlung des Reisens, die auch unter strafrechtlichen Aspekten zu bewerten ist.

Die Norm ist als formelles Unternehmensdelikt ausgestaltet. Hiernach ist als Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren Vollendung anzusehen.

Strafbar sind damit die in der oben genannten Absicht vorgenommenen Reisen in gleicher Weise, sobald der Täter in das Versuchsstadium eintritt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Handlungen des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen. Die neu eingefügte Norm stellt hierbei auf die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland ab. Das Unternehmen der Ausreise wird daher vorliegen, wenn die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar bevorsteht. Hierbei ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4087) nach dem Transportmittel zu differenzieren. Erfolgt der Transport mittels eines Flugzeuges, wird der Beginn des Unternehmens der Ausreise anzunehmen sein, wenn der Antritt des Fluges zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nunmehr unmittelbar bevorsteht. Erfolgt der Transport auf dem Landweg, wird der Beginn des Unternehmens der Ausreise dann eintreten, wenn zum Überschreiten der Landesgrenzen angesetzt wird. Dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland können die Ermittlungsbehörden somit künftig auch unter strafrechtlichen Aspekten entgegentreten.

2. Terrorismusfinanzierung

Mit dem neuen § 89c StGB wurde zum 20.06.2015 eine eigenständige Norm zur Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung geschaffen.

Erfasst werden die in den Nummern 1 bis 8 des § 89c StGB aufgezählten Straftatbestände, soweit auch die terroristische Zwecksetzung entsprechend § 129a Abs. 2, 3. Halbsatz StGB gegeben ist.

Absatz 1 regelt die Finanzierung einer fremden Tat. Nicht erfasst werden sollen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4087) alltägliche Vermögenszuflüsse, die einer Rechtspflicht entsprechen, wie etwa laufende Gehaltszahlungen. Hier dürfte bereits beim Zuwendenden auf Tatbestandsebene ein "Zurverfügungstellen" nicht gegeben sein, da die auf einer Rechtspflicht beruhende Zahlung nicht freiwillig erfolgt, sondern rechtlich geschuldet ist. Auch die Entgegennahme solcher Zuwendungen soll hier ausscheiden, da auf diese ein Anspruch besteht, der unabhängig von einer Verwendungsabsicht des Empfängers ist.

Für die Finanzierung einer fremden Tat sieht Absatz 1 vor, dass der Täter im Sinne des dolus directus 2. Grades sicher weiß, dass die entsprechenden Vermögenswerte für die terroristische Tat eines Dritten verwendet werden sollen. Die neue Norm erfasst damit alle Fälle, in denen der Täter bewusst die Finanzierung entsprechender Straftaten eines Dritten betreibt. Die Strafbarkeit geht auf diese Weise bei vielen Delikten über die bisherige strafbare Finanzierung terroristischer Taten hinaus, die als Beihilfe zu allgemeinen Straftaten erfasst wurde. So ist auch der Fall abgedeckt, in dem der finanzierte Täter eine der genannten Katalogtaten plant, diese Tat jedoch nicht einmal bis in das Versuchsstadium gelangt.

Absatz 2 fordert für die Finanzierung der eigenen terroristischen Tat die Absicht, dass die entsprechenden Vermögenswerte zur Begehung der eigenen Tat verwendet werden sollen. Auch hier werden Alltagsgeschäfte, die auf einer Rechtspflicht beruhen, wie z.B. laufende Gehaltszahlungen, nicht erfasst, da die Rechtspflicht zur Zahlung unabhängig von einer bestimmten Verwendungsabsicht besteht, die Zuwendung sowieso erfolgen müsste und daher weder dem Zuwendenden die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, noch dem Entgegennehmenden die Wahrnehmung eines rechtlichen Anspruchs vorzuwerfen ist.

Die neue Norm verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der Vermögenszuwendung. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sind diesbezüglich der in Absatz 5 vorgesehene minder schwere Fall bei geringwertigen Vermögenswerten sowie in Absatz 6 die zwingende Minderung und ein fakultatives Absehen von Strafe im Falle geringer Schuld vorgesehen.

 Siehe auch 

Brief- und Postgeheimnis

Hochverrat

Landesverrat

Staatsgeheimnis

Vereinsverbot

Vermögensabschöpfung Strafrecht