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Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 707-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erfordernisse der Wirtschaftspolitik1
Jahreswirtschaftsbericht2
Orientierungsdaten für konzertierte Aktion3
Außenwirtschaftliche Störungen4
Bundeshaushalt, Konjunkturausgleichsrücklage5
Genehmigungsverfahren bei Überhitzung; zusätzliche Ausgaben bei Abschwächung6
Ansammlung der Konjunkturausgleichsrücklage bei der Deutschen Bundesbank7
Leertitel im Bundeshaushaltsplan8
Fünfjähriger Finanzplan9
Investitionsprogramme10
Beschleunigung der Investitionsvorhaben11
Übersicht über Finanzhilfen12
ERP-Sondervermögen13
Haushaltswirtschaft der Länder14
Mittelzuführung an Konjunkturausgleichsrücklage15
Haushaltswirtschaft der Gemeinden16
Auskunftspflicht von Bund und Ländern17
Konjunkturrat18
Beschränkung der Kreditbeschaffung19
Höchstbeträge der Kreditbeschaffung20
Übertragung der Höchstbeträge21
Zeitplan für Kreditaufnahme22
Maßnahme der Länder zur Sicherstellung der Beschränkungen23
Beachtung des Grundsatzes der Gleichrangigkeit24
Auskunft über Kreditbedarf25
Änderung des Einkommensteuergesetzes26
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes27
Änderung des Gewerbesteuergesetzes28
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank29
Änderung der Reichsversicherungsordnung und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung30
Änderung des Gesetzes über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung31
Berlin-Klausel32
In-Kraft-Treten33
(1) Red. Anm.:
Die Vorschriften des § 26 Nr. 3 Buchstabe a und des § 27 Nr. 2 hinsichtlich des § 23a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe k des Körperschaftsteuergesetzes treten gemäß § 33 am 1. Januar 1969 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 14. Juni 1967 in Kraft.