Spielrecht
Glücksspielstaatsvertrag 2021
Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag
Glücksspielverordnungen der Länder, z.B. GlüSpVO NRW
SpielV
1. Zuständigkeiten
Das Spielrecht ist in Deutschland zum Teil durch Landesgesetze und zum Teil durch Bundesrecht (Gewerbeordnung) geregelt.
Unter Landesrecht (vgl. § 33h GewO) fallen:
Spielbanken
Lotterien (Ausnahme: Ausspielungen bei Volksfesten u.Ä., bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht)
Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB (derartige Glücksspiele sind nur im Rahmen von Spielbankzulassungen erlaubnisfähig)
der Betrieb einer Spielhalle
Unter die Gewerbeordnung (Bundesrecht) fallen:
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§§ 33c, 33e, 33f GewO).
Die Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, vor allem von Geschicklichkeitsspielen (§ 33d GewO).
Rechtsgrundlage des Betriebes und der Zulassung von Spielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist die Spielverordnung.
2. Glücksspielstaatsvertrag
Der von den Bundesländern erarbeitete Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist ein gemeinsamer Rechtsrahmen für das Glücksspielrecht in den Ländern. Das Spielrecht ist in dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag des jeweiligen Bundeslands geregelt, so z.B. in NRW dem "Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW)".
Das Ausführungsgesetz NRW 2021 beinhaltet nach dem Inhalt der Drucksache 17/12978 des Landtags NRW u.a. folgende Änderungen:
Im Bereich der Spielhallen wird von der befristeten Öffnungsklausel des § 29 Absatz 4 GlüStV 2021 Gebrauch gemacht. Danach kann für bis zu drei am 1. Januar 2020 bestehende und im Verbund miteinander stehende Spielhallen eine Erlaubnis erteilt werden, wenn diese Spielhallen besondere qualitative Voraussetzungen erfüllen. Der Mindestabstand zwischen Spielhallen bleibt grundsätzlich bei 350 Metern. Zwischen Spielhallen, welche besondere qualitative Voraussetzungen einhalten, soll jedoch ein verringerter Mindestabstand von 100 Metern Anwendung finden. Mindestabstände zu öffentlichen Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen bleiben unverändert bei 350 Metern, wobei die geltende Bestandsschutzregelung für Altspielhallen beibehalten wird.
Die Erlaubnisse für Spielhallen sind nicht mehr längstens auf die Laufzeit des Glücksspielstaatvertrags zu befristen, was zuletzt zu vergleichsweise kurzen Laufzeiten geführt hat. Vielmehr ist in Anlehnung an § 4c Absatz 1 GlüStV 2021 eine Befristung auf sieben Jahre in den übrigen Fällen vorgesehen.
Erstmals wurde in Nordrhein-Westfalen gesetzlich allgemein näher bestimmt, wie sich der Mindestabstand berechnet (siehe § 5 Absatz 6 AG GlüStV NRW). Maßgeblich ist danach grundsätzlich der Abstand von Eingang zu Eingang der jeweiligen Einrichtung. Eine Ausnahme besteht - entsprechend des Schutzzweckes - bei öffentlichen Schulen, wo die Grenze des Schulgeländes maßgeblich ist. Die Ausnahmevorschriften, welche im Einzelfall eine Abweichung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Begebenheiten zulassen, bleiben bestehen.
3. Verbindlichkeit
Gemäß § 762 BGB wird grundsätzlich durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das aufgrund des Spiels oder der Wette Geleistete kann daher nicht zurückgefordert werden. Bei Lotterie- oder Ausspielverträgen wird gemäß § 763 BGB die Verbindlichkeit durch die staatliche Genehmigung begründet ("... unter Ausschluss des Rechtsweges").
4. Strafrecht
Die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis ist ein in § 284 StGB geregelter Straftatbestand.
Der BGH hat zur Frage der behördlichen Erlaubnis wie folgt Stellung genommen:
"§ 284 Abs. 1 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet (...), indem die Tatbestandserfüllung an das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis knüpft. Dabei handelt es sich um eine auf einen konkreten Verwaltungsakt, nicht um eine auf das Verwaltungsrecht als solches bezogene Akzessorietät (...). Dies bedeutet, dass das negative Tatbestandsmerkmal der fehlenden Erlaubnis in § 284 Abs. 1 StGB (...) nur entfällt, wenn die Genehmigung mit einem formal wirksamen Verwaltungsakt erteilt wurde. Nur auf diese formale Wirksamkeit, nicht auf die materielle Richtigkeit dieses tatbestandsausschließenden Verwaltungsaktes kommt es an. Ist der Verwaltungsakt bestandskräftig, dann wird die Veranstaltung des Glücksspiels nicht dadurch strafbar, dass dieser materiell-rechtlich fehlerhaft und rechtswidrig ist" (BGH 27.02.2020 - 3 StR 327/19).
5. Spielsperren
Spielsüchtige Personen erbitten oftmals, dass Spielbanken oder sonstige Spiellokale eine Spielsperre (Spielsperrvertrag) gegen sie verhängen.
In dem Urteil BGH 15.12.2005 - III ZR 65/05 entschied der BGH erstmals, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank bzw. das Spiellokal die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Grenzen bestehen dabei in den dem Spiellokal möglichen und zumutbaren Kontrollen. Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs ist eine positive Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB.
Mit der Vereinbarung einer Spielsperre wird ein Spielsperrvertrag zwischen den Beteiligten geschlossen. In dem Urteil BGH 20.10.2011 - III ZR 251/10 hat der BGH sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Spielbank die Spielsperre wieder aufheben darf:
"Die Spielbank geht mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Spieler ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. (...) Bei einer Aufhebung des Sperrvertrags muss deshalb gewährleistet sein, dass sich nicht gerade die Risiken verwirklichen, die durch dessen Abschluss ausgeschlossen werden sollten."
Die Spielbank ist nur dann zur Aufhebung der Spielsperre berechtigt, wenn zuvor z.B. anhand einer vom Spieler vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass die Gründe, die zu ihrer Beantragung geführt haben, nicht mehr vorliegen, d.h. keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.
Geschicklichkeitsspiel - Gewerberecht
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Gewerberecht
Unzuverlässigkeit - Gewerberecht
BGH 28.09.2011 - I ZR 92/09 (Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet)
BGH 03.04.2008 - III ZR 190/07 (Online-Roulette und Spiellimit)
BGH 22.11.2007 - III ZR 9/07 (Beginn der Kontrollpflicht erst mit BGH-Urteil)
https://www.gluecksspielsucht.de/ (Internetauftritt des Fachverbandes Glücksspielsucht)
Hickel/Wiedmann/Hetzel: Gewerbe- und Gaststättenrecht; Loseblattwerk
Pagenkopf: Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 - Das Tor ist weit geöffnet; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2152