Spielrecht

 Normen 

Glücksspielstaatsvertrag

Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag

SpielV

§ 762 BGB

§§ 33c ff. GewO

§ 284 StGB

 Information 

1. Zuständigkeiten

Das Spielrecht ist in Deutschland zum Teil durch Landesgesetze und zum Teil durch Bundesrecht (Gewerbeordnung) geregelt.

Unter Landesrecht (vgl. § 33h GewO) fallen:

  • Spielbanken

  • Lotterien (Ausnahme: Ausspielungen bei Volksfesten u.Ä., bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht)

  • Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB (derartige Glücksspiele sind nur im Rahmen von Spielbankzulassungen erlaubnisfähig)

  • der Betrieb einer Spielhalle

Unter die Gewerbeordnung (Bundesrecht) fallen:

2. Glücksspielstaatsvertrag

2.1 Historie

Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Entscheidung BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 die bisherige Regelung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung gefordert. Es war dem Gesetzgeber dabei freigestellt, ob er das staatliche Monopol zur Prävention der Spielsucht beibehält oder den Markt durch eine kontrollierte Zulassung privater Unternehmen öffnet.

Die Ministerpräsidenten der Bundesländer hatten im Dezember 2006 einen Glücksspielstaatsvertrag abgeschlossen, der zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Die Länder hatten sich für eine Fortführung des staatlichen Monopols entschieden.

Der Europäische Gerichtshof hat mit der Entscheidung EuGH 08.09.2010 C-316/07 diese Regelung für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt. Dabei haben die Richter auch das Monopolmodell für möglich erklärt, jedoch mit den in dem Urteil aufgeführten Vorgaben.

2.2 Aktueller Glücksspielstaatsvertrag

Die Länder (mit der Ausnahme von Schleswig-Holstein) haben sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt, der am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist.

Zur Umsetzung der Inhalte dieses Staatsvertrags müssen sowohl die Spielverordnung als auch die Gewerbeordnung geändert werden. Das Recht der Spielhallen ist seit der Föderalismusreform Länderrecht, die Länder haben insofern Ausführungsgesetze erlassen.

Hinweis:

Rechtsgrundlage in Schleswig-Holstein ist seit dem 1. Januar 2012 das "Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels". Aber Schleswig-Holstein hat mit der neuen Landesregierung entschieden, dem Glücksspielstaatsvertrag ebenfalls beizutreten. Mit dem Rechtsstand Oktober 2012 befinden sich die entsprechenden Gesetze im Gesetzgebungsverfahren.

Aber: Nachdem die EU-Kommission in einer detaillierte Stellungnahme erklärt hat, dass das geplante neue Gesetz gegen das EU-Recht verstößt, wurde die Verabschiedung des neuen Gesetzes im Dezember 2012 wieder verschoben.

3. Verbindlichkeit

Gemäß § 762 BGB wird grundsätzlich durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das aufgrund des Spiels oder der Wette Geleistete kann daher nicht zurückgefordert werden. Bei Lotterie- oder Ausspielverträgen wird gemäß § 763 BGB die Verbindlichkeit durch die staatliche Genehmigung begründet ("... unter Ausschluss des Rechtsweges").

4. Strafrecht

Die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis ist ein in § 284 StGB geregelter Straftatbestand.

5. Spielsperren

Spielsüchtige Personen erbitten oftmals, dass Spielbanken oder sonstige Spiellokale eine Spielsperre (Spielsperrvertrag) gegen sie verhängen.

In dem Urteil BGH 15.12.2005 - III ZR 65/05 entschied der BGH erstmals, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank bzw. das Spiellokal die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Grenzen bestehen dabei in den dem Spiellokal möglichen und zumutbaren Kontrollen. Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs ist eine positive Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB.

Mit der Vereinbarung einer Spielsperre wird ein Spielsperrvertrag zwischen den Beteiligten geschlossen. In dem Urteil BGH 20.10.2011 - III ZR 251/10 hat der BGH sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Spielbank die Spielsperre wieder aufheben darf:

"Die Spielbank geht mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Spieler ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. (...) Bei einer Aufhebung des Sperrvertrags muss deshalb gewährleistet sein, dass sich nicht gerade die Risiken verwirklichen, die durch dessen Abschluss ausgeschlossen werden sollten."

Die Spielbank ist nur dann zur Aufhebung der Spielsperre berechtigt, wenn zuvor z.B. anhand einer vom Spieler vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass die Gründe, die zu ihrer Beantragung geführt haben, nicht mehr vorliegen, d.h. keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.

 Siehe auch 

BGH 28.09.2011 - I ZR 92/09 (Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet)

BGH 03.04.2008 - III ZR 190/07 (Online-Roulette und Spiellimit)

BGH 22.11.2007 - III ZR 9/07 (Beginn der Kontrollpflicht erst mit BGH-Urteil)

http://www.gluecksspielsucht.de (Internetauftritt des Fachverbandes Glücksspielsucht)

Dietlein/Hecker/Ruttig: Glücksspielrecht; Kommentar; 2. Auflage 2012

Klöck/Klein: Die Glücksspiel-Entscheidungen des EuGH und die Auswirkungen auf den Glücksspielstaatsvertrag; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2011, 22

Schimmel: Der Schutz des Spielers vor sich selbst; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 958

Streinz/Kruis: Unionsrechtliche Vorgaben und mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume im Bereich des Glücksspielrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3745