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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) (1)

In der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 587)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 144) (2)

INHALTSÜBERSICHT§§
  
ERSTER TEIL 
Sparkassen 
  
1. ABSCHNITT 
Allgemeine Vorschriften 
  
Rechtsnatur1
Errichtung2
Vereinigung3
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger4
Auflösung5
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag6
Satzung7
Träger8
Übertragung der Gewährträgerschaft auf den Sparkassenverband9
Siegelführung10
  
2. ABSCHNITT 
Verfassung der Sparkassen 
  
Organe11
  
1. 
Verwaltungsrat 
  
Aufgaben12
Zusammensetzung13
Vorsitzender14
Weitere Mitglieder15
Vertreter der Beschäftigten16
Hinderungsgründe17
Ausscheiden, Ergänzung18
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats19
Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse20
  
2. 
Kreditausschuss 
  
Aufgaben, Beschlussfassung21
Zusammensetzung22
  
3. 
Vorstand 
  
Aufgaben23
Zusammensetzung, Geschäftsgang24
Rechtsstellung der Mitglieder25
Berichte an den Verwaltungsrat26
  
4. 
Beschäftigte 
  
 27
  
3. ABSCHNITT 
Wirtschaftsführung der Sparkassen 
  
Geschäftsjahr28
Voranschlag der Geschäftskosten29
Jahresabschluss, Geschäftsbericht30
Überschuss31
Vermögenseinlagen32
Beteiligungen33
Kapitalmarktorientierte Sparkasse33a
  
4. ABSCHNITT 
Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern 
  
 34
  
ZWEITER TEIL 
Sparkassenverband 
  
  
Rechtsnatur, Satzung35
Aufgaben36
Prüfungseinrichtung36a
Aufsicht über die Prüfungseinrichtung36b
Mitgliedschaft37
Organe38
Prüfung39
(weggefallen)40
(weggefallen)41
(weggefallen)42
(weggefallen)43
(weggefallen)44
(weggefallen)45
(weggefallen)46
(weggefallen)47
  
DRITTER TEIL 
Aufsicht 
  
Wesen und Inhalt der Aufsicht48
Rechtsaufsichtsbehörden, ständiger Beauftragter49
  
VIERTER TEIL 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Bürgschaft der Gemeinden, weiterer Träger50
Durchführungsbestimmungen51
Außer Kraft tretende Vorschriften (nicht abgedruckt)52
Bestehende Körperschaft53
Inkrafttreten (nicht abgedruckt)54
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 386), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 883), haften die Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 und der oder im Fall der vorherigen Aufnahme weiterer Träger durch Vertrag die Träger der Landesbausparkasse am 18. Juli 2005 für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend der Regelung in der Satzung.

(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Innenministeriums über das Inkrafttreten der Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 16. August 2023 (GBl. S. 353)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd und zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 144) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Artikel 2 bis 6 dieses Gesetzes gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 am 26. August 2023 in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt wurde in den Genehmigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Südwest und der LBS Bayerische Landesbausparkasse zur LBS Landesbausparkasse Süd als Zeitpunkt der Vereinigung bezeichnet.