Sozialhilfe - Eingliederungshilfe
1. Allgemein
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu erleichtern.
Zur Eingliederung in die Gesellschaft gehört gemäß § 53 SGB XII vor allem, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihm soweit wie möglich ein von einer Pflege unabhängiges Leben zu ermöglichen.
2. Voraussetzungen
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben nach § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist. Es muss sich um
wesentlich behinderte Menschen
oder
von Behinderung bedrohte Menschen handeln.
Wer im einzelnen zu den körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII zählt, regeln die §§ 1- 3 der Eingliederungshilfeverordnung.
Voraussetzung der Leistungsgewährung ist, dass die beantragte Maßnahme
generell geeignet sein muss, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen,
konkret eine positive Prognose für den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen besteht
und
die Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nicht aus dem Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten, seines nicht getrennt lebenden Ehepartners/Lebenspartners oder (bei Minderjährigen) der Eltern finanziert werden kann.
3. Subsidiarität
Daneben ist die Eingliederungshilfe insbesondere gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger subsidiär. Dies können z.B. sein:
die Träger der Alterssicherung für Landwirte
die Träger der Kriegsopferversorgung
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
4. Leistungen
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 SGB XII u.a:
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und schulischen Ausbildung
Hilfe zur Ausbildung
Hilfen in Beschäftigungsstätten
Hilfe zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben
Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit ärztlicher Leistungen
Die Konkretisierung dieser Leistungen erfolgt in den §§ 6 ff EinglVO. Danach umfasst die Eingliederungshilfe u.a.
Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
Leistungen der Frühförderung für Kinder bzw. sonstige heilpädagogische Maßnahmen
Hilfe zur Teilnahme an einem Rehabilitationssport
Ein schulpflichtiges behindertes Kind hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativen Grundschule. Dies gilt auch dann, wenn der Besuch einer integrativen Grundschule durch die Schulbehörde lediglich als eine mögliche Form der Beschulung angesehen wurde (BVerwG 26.10.2007 - 5 C 35/06).
Besonderheiten bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen:
Handelt es sich bei der Eingliederunsghilfe um
eine Leistung der stationären Unterbringung,
einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder
ärztliche Maßnahmen,
so ist die Eingliederungshilfe trotz der grundsätzlichen Beschränkungen des § 19 Abs. 3 SGB XII in voller Höhe zu leisten. Der Ehepartner/Lebenspartners bzw. die Eltern minderjähriger Kinder haben in diesen Fällen nur die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen.
ErziehungshilfenIntensivpädagogikJugendhilfeSozialhilfeSozialhilfe - MehrbedarfSozialpädagogische Familienhilfe
Grube/Wahrendorf: SGB XII - Sozialhilfe; Kommentar, 2. Auflage 2008
Zink/Mergler: Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe; 1. Auflage 2008, Loseblatt
Zitierungen dieses Dokuments
Rechtswörterbuch
- Sozialhilfe
- Sozialhilfe - Altenhilfe
- Sozialhilfe - Blindenhilfe
- Sozialhilfe - Hilfe bei Schwangerschaft
- Sozialhilfe - Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten
- Sozialhilfe - Hilfe zur Haushaltsweiterführung
- Sozialhilfe - Hilfe zur Selbsthilfe
- Sozialhilfe - Krankenhilfe
- Sozialhilfe - Laufende Leistungen
- Sozialhilfe - Mehrbedarf
- Sozialhilfe - Pflegehilfe
- Sozialhilfe - Sicherung der Lebensgrundlage
