Sorgerecht

 Normen 

§§ 1626 - 1698b BGB,

§ 1795 BGB

§ 1821 BGB

§ 1822 BGB

EUKindSorgRÜbk

 Information 

1. Allgemein

Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.

Das Sorgerecht unterteilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge, die grundsätzlich beiden Elternteilen zustehen. Nur im Falle einer Vertretung des Kindes benötigen die Eltern für bestimmte Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Familiengerichts.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf miteinander verheiratete / verheiratet gewesene Eltern. Zu den Besonderheiten des Sorgerechts für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern siehe den Beitrag "Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder".

2. Trennung/Scheidung

2.1 Gemeinsames Sorgerecht

Trennen sich die Eltern, berührt dies nicht die Sorgerechtszuständigkeit. Nur auf Antrag eines Elternteils kann das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen werden.

Auch im Rahmen der Scheidung wird nicht automatisch über das Sorgerecht entschieden, beide Eltern bleiben ohne gerichtliche Entscheidung gemeinsam sorgeberechtigt. Jedoch kann auch dann ein Elternteil beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird (siehe unten).

Das Sorgerecht ist nicht automatisch Bestandteil des Scheidungsverbunds, auf Antrag einer Partei kann es aber in den Verbund aufgenommen werden. Dieser Verbundantrag kann noch im Scheidungstermin gestellt werden mit der Folge, dass der Scheidungstermin platzt!

2.2 Das gemeinsame Sorgerecht im Alltag

Leben die Eltern bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts nicht zusammen, so ist bezüglich der Entscheidungsgewalt wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die alleinige Sorgezuständigkeit für Entscheidungen des täglichen Lebens, so z.B. über die Modalitäten des Kindergartenbesuchs (OLG Bremen 01.07.2008 - 4 UF 39/08).

    Daneben gehören zu den Entscheidungen des täglichen Lebens u.a. die Teilnahme an Schul- bzw. Kindergartenausflügen, die Auswahl der Freunde sowie die Freizeitgestaltung.

  • Angelegenheiten, die für die Entwicklung des Kindesvon erheblicher Bedeutung sind, müssen von beiden Elternteilen gemeinsam entschieden werden.

    Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind:

    Können sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht auf eine Entscheidung festlegen, so kann nach einem Antrag eines Elternteils das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB auf einen Elternteil übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen 28.01.2008 - 19 B 2010/07).

    Der Anwendungsbereich des § 1628 BGB bezieht sich nur auf eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, nicht dagegen auf die Entscheidung der grundsätzlichen Frage des Wohnsitzes, also bei wem das Kind überwiegend leben soll (OLG Köln 22.07.2011 - 4 UF 144/11).

    Ausdrücklich unzulässig ist nach einer Entscheidung des BVerfG 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02 das Treffen einer eigenen Sachentscheidung durch das Familiengericht.

2.3 Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern kann gemäß § 1671 Abs. 1 BGB ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird vom BGH sehr restriktiv beurteilt. Es besteht aber der Grundsatz, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt.

Nur wenn nach der Überzeugung des Tatrichters das gemeinsame Sorgerecht praktisch nicht durchführbar ist und die Eltern zu Entscheidungen zum Wohle des Kindes nicht in der Lage sind, kommt die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht (BGH 11.05.2005 - XII ZB 33/04). Dies gilt auch dann, wenn der das alleinige Sorgerecht beantragende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern verantwortlich ist (BGH 12.12.2007 - XII ZB 158/05).

Vor der Übertragung des gänzlichen alleinigen Sorgerechts ist die Möglichkeit der Übertragung der Alleinsorge für Teilbereiche des Sorgerechts zu prüfen.

Ruht das Sorgerecht der Mutter, so bedarf der Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht mehr ihrer Zustimmung (BGH 26.09.2007 - XII ZB 229/06).

2.4 Verfahren zur Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Das Verfahren unterliegt gemäß § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz.

Es bestehen gemäß §§ 159 - 162 FamFG für das Familiengericht folgende Anhörungspflichten:

  • Eltern

  • Jugendamt (s.a. §§ 50 SGB VIII)

  • Kind

    Von der Anhörung des Kindes wird abgesehen, wenn der andere Elternteil der Sorgerechtsübertragung zustimmt.

    Ist die Kindesanhörung durchzuführen, kann (und sollte) der Richter sie an einem anderen Ort, möglichst einem dem Kind vertrauten Ort, ausführen.

Die Anhörungspflichten bestehen in jeder Tatsacheninstanz, müssen also gegebenenfalls bei einer Berufung wiederholt werden. Hintergrund ist, dass der Richter sich einen eigenen Eindruck verschaffen soll.

Eine weitere Besonderheit ist die Beiordnung eines Anwalts des Kindes.

3. Gefährdung des Kindeswohls

Ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet, so kann das Familiengericht gemäß § 1666 BGB Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergreifen. Die Norm ist somit auch die Anspruchsgrundlage für Eilentscheidungen.

Dies beinhaltet die teilweise oder gänzliche Entziehung des Sorgerechts.

4. Beschneidung

Die Personensorge umfasst gemäß § 1631d BGB auch das Recht, in eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung des männlichen Kindes einzuwilligen. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung das Kindeswohl gefährdet wird. Ob eine solche Gefahr begründet ist, ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Beispiele werden in der Norm nicht aufgeführt.

Zentral und unabdingbar für die Berechtigung der Eltern zur Einwilligung ist, dass die Beschneidung des männlichen Kindes fachgerecht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Davon unabhängig darf die Beschneidung in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehenen Person vorgenommen werden, wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung einer Ärztin oder einem Arzt vergleichbar befähigt sind.

 Siehe auch 

BGH 16.03.2011 - XII ZB 407/10 (Erziehungseignung eines Elternteils wegen geplanter Übersiedlung zum Zwecke der Vereitelung eines Kontakts des Kindes zu dem anderen Elternteil)

BGH 11.09.2007 - XII ZB 41/07 (Entzug des Sorgerechts bei Verletzung der Schulpflicht)

BGH 14.12.1994 - XII ARZ 33/94 (örtliche Zuständigkeit bei gemeinsamen Sorgerecht)

BGH 28.05.1986 - IVb ZR 36/84 (jederzeitige Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen)

BVerfG 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03 (kein gemeinsames Sorgerecht bei gewalttätigem Ehemann)

http://www.vaeterfuerkinder.de

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 8. Auflage 2011

Haußleiter: Der Sachverständigenbeweis im Sorgerechtsverfahren; NJW-Spezial 11/2006, 487

Odendahl: Die Regelung des Sorgerechts nach Trennung im türkischem Recht; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 1999, 1327

Schilling: Rechtliche Probleme bei der gemeinsamen Sorge nach Trennung bzw. Scheidung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3233

Schwonberg: Das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters; Familie und Recht - FuR 2011, 126

Weinreich/Klein: Fachanwaltskommentar Familienrecht; 5. Auflage 2013