Rechtswörterbuch

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Sondernutzung

 Normen 

§ 8 FStrG

§ 23 FStrG

Straßen- und Wegegesetze der Bundesländer

Untergesetzliche Normen der Länder zur Regelung der Sondernutzung, z.B. die Sondernutzungsgebührenverordnung NRW

 Information 

Sondernutzung ist ein Begriff aus dem Straßen- und Wegerecht: Sie ist jede Nutzung von Straßen und Wegen, die nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt ist und den Gemeingebrauch anderer berühren kann.

Eine Sondernutzung liegt daher vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, kommt es nur auf objektive Merkmale an (BVerwG 28.08.2012 - 3 B 8/12).

Erlaubnis:

Eine Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, eine Sondernutzungsgebühr kann erhoben werden. Eine Nutzung ohne Erlaubnis erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit z.B. nach § 23 Abs. 1 Nr.1 FStrG, § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NW.

Hinweis:

Zur Abgrenzung der Erhebung der Sondernutzungsgebühren durch die Straßenbaubehörde sowie der Straßenverkehrsbehörde in Niedersachsen siehe das Urteil BVerwG 11.12.2014 - 3 C 6/13.

Parken als Sondernutzung:

Das Parken eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche wird nach dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 12.07.2005 - 11 A 4433/02 von dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch erfasst. Etwas anderes gilt bei dem Parken von Fahrzeugen zu anderen Zwecken als der Wiederinbetriebnahme, wie z.B. dem Parken von Anhängern zu Werbezwecken. Aufgrund der verkehrsfremden Nutzung der Straßenverkehrsfläche liegt hier eine Sondernutzung vor.

Baustelleneinrichtung:

Die Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Straßengrund stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar (VGH Bayern 17.04.2019 - 8 BV 18.2005).

Werbung an Telekommunikations-Schaltkästen:

"Schaltkästen, die zu den Telekommunikationslinien im Sinne des Telekommunikationsgesetzes gehören, unterfallen diesem Gesetz und nicht dem Straßenrecht. (...) Werbeplakate an solchen Schaltkästen sind nur dann eine straßenrechtliche Sondernutzung, wenn sie ihrerseits den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigen" (OVG Nordrhein-Westfalen 07.02.2019 - 11 B 1033/18).

Werbung durch sog. Moving Boards:

"Werbemaßnahmen auf öffentlichen Straßen durch das Umhergehen von Personen mit sog. Moving-Boards, d.h. in der Art eines Rucksackes auf dem Rücken getragenen Werbeträgern (...), gehören schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht zum straßenrechtlichen (kommunikativen) Gemeingebrauch im Sinne des § 14 StrWG NRW, sondern stellen eine nach § 18 StrWG NRW erlaubnispflichtige Sondernutzung dar" (OVG Nordrhein-Westfalen 17.07.2014 - 11 A 2250/12).

BierBike:

Die überwiegende Zweckbestimmung des Betriebs eines "BierBikes" auf öffentlichen Straßen ist das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße. Es handelt sich grundsätzlich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (BVerwG 28.08.2012 - 3 B 8/12).

Aufstellen von Containern:

Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (VGH Baden-Württemberg 05.03.2014 - 5 S 1775/13).

 Siehe auch 

Gemeingebrauch

Straßenanliegergebrauch

Straßenbenutzungsrecht

Wegerecht

Widmung

Fehling: Gemeingebrauch und Sondernutzung im System des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Wirtschaftsverwaltungsrechts; Juristische Schulung - JuS 2003, 246

Michaels/de Wyl/Ringwald: Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Straßenraums für Elektromobilitätsanlagen; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2011, 831

Pache/Knauff: Gemeingebrauch und Sondernutzung im Straßenrecht; Juristische Arbeitsblätter - JA 2004, 47

Sauthoff: Straßen und Wege in Norddeutschland; Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR 2019, 313

Siems: Gemeingebrauch und Sondernutzung im Recht der öffentlichen Straßen; Jura 2003, 587