Sondermüll

 Normen 

§ 3 Abs. 5 KrWG

AVV

BattG

 Information 

Als Sondermüll bezeichnet man gefährliche Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, wasser- oder luftgefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.

Gemäß § 3 Abs. 5 KrWG sind die Abfälle gefährlich, die durch die Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV oder aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. Damit ist klargestellt, dass sich die Gefährlichkeitsbestimmung nicht nur unmittelbar aus der AVV ergeben kann, sondern auch durch behördliche Entscheidung getroffen werden kann.

U.a. folgende Produkte, die in den meisten Privathaushalten regelmäßige bzw. gelegentliche Verwendung finden, stellen Sondermüll dar:

  • Spraydosen

  • Lampenkondensatoren (PCB-haltig)

  • Quecksilberthermometer

  • Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen

  • Leim und Klebemittel

  • Spiritus, Terpentin

  • Fleck- und Kalkentferner

  • Batterien

  • Abbeize und Verdünner

  • Altfarben und Altlacke

  • Holzschutzmittel

Zu beachten:

Da Sondermüll besonders umweltschädlich ist, darf er nicht zusammen mit dem normalen Restmüll in die Restmülltonne verbracht werden.

Die Entsorgung von Batterien ist in dem Batteriegesetz geregelt.