Sofortige Beschwerde
Eine der beiden Beschwerdearten des Zivilprozessrechts.
1. Allgemein
Bis zum Inkrafttreten der Zivilprozessreform am 01.01.2002 wurde zwischen der (unbefristeten, einfachen) Beschwerde und der (befristeten) sofortigen Beschwerde unterschieden. Nunmehr gibt es die (befristete) sofortige Beschwerde und die (befristete) Rechtsbeschwerde.
2. Statthaftigkeit
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO statthaft gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, wenn
sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder
es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
3. Form und Frist
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Erstgericht oder dem Beschwerdegericht einzulegen.
Die Einlegung erfolgt entweder durch Einreichung der Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
Die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird und
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung.
Sie soll eine Begründung enthalten.
Die Beschwerde kann nur dann zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war,
die Prozesskostenhilfe betroffen ist oder
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten gemäß §§ 142, 144 ZPO erhoben wird.
4. Beschwerdegericht
Beschwerdegericht ist das im Instanzenzug jeweils höhere Gericht.