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Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Bundesrecht
Titel: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 17. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-17
Normtyp: Rechtsverordnung

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) *)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)

Außer Kraft am 2. Mai 2013 durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Zweiter Teil 
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb 
  
Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe3
Feuerung4
Emissionsgrenzwerte5
Ableitbedingungen für Abgase6
Behandlung von Abfällen und sonstigen Stoffen7
Wärmenutzung8
  
Dritter Teil 
Messung und Überwachung 
  
Messplätze9
Messverfahren und Messeinrichtungen10
Kontinuierliche Messungen11
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen12
Einzelmessungen13
Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen14
Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung14a
Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen15
Störungen des Betriebs16
  
Vierter Teil 
Anforderungen an Altanlagen 
  
Übergangsregelungen17
Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten17a
  
Fünfter Teil 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Unterrichtung der Öffentlichkeit18
Zulassung von Ausnahmen19
Weitergehende Anforderungen20
Ordnungswidrigkeiten21
  
Sechster Teil 
Schlussvorschriften 
  
In-Kraft-Treten22
  
 Anhang 1
*)

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche Recht.

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 28 Absatz 5 der Verordung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044).