Sicherstellung
Polizeigesetze der Länder
1. Sicherstellung von Verfallsgegenständen
Rechtsgrundlagen der Sicherstellung von dem Verfall unterliegenden Vermögenswerten sind die §§ 73 ff. StGB sowie § 111b StPO.
Voraussetzung der Sicherstellung ist, dass Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. Die Sicherstellung erfolgt durch die förmliche Beschlagnahme i.S. § 111c StPO.
2. Sicherstellung von Beweisgegenständen
Rechtsgrundlage der Sicherstellung von Beweisgegenständen sind die §§ 94 ff. StPO.
3. Im Polizei- und Ordnungsrecht
Die Sicherstellung ist eine Standardmaßnahme im Polizei- und Ordnungsrecht. Die Behörde kann eine Sache in Gewahrsam nehmen, um z.B. eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden oder um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die Kosten der Sicherstellung fallen dem Verantwortlichen zur Last.
Anspruchsgrundlagen der Sicherstellung sind z.B. für Nordrhein-Westfalen:
§ 24 OBG NW i.V.m. § 43 PolG NRW
§ 11 KostO NW
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einem sichergestellten Fahrzeug steht nach der Entscheidung OVG Hamburg 22.05.2007 - 3 Bs 94/07 im Ermessen der Behörde. Es kann jedoch im Einzelfall gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn der Kostenpflichtige glaubhaft macht, die Kosten nicht kurzfristig begleichen zu können und das sichergestellte Fahrzeug aus zwingenden Gründen dringend und unverzüglich zu benötigen.
Hebeler: Die Sicherstellung von Kraftfahrzeugen im Wege des Abschleppens zum Schutz des Eigentümers wegen Verlust und Beschädigungsgefahr; Neue Zeitschrift für Versicherungsrecht - NZV 2002, 158
