Rechtswörterbuch

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Selbstvertretung

 Normen 

§ 78 Abs. 4 ZPO

 Information 

1. Das Recht zur Selbstvertretung

Vertretung des Rechtsanwalts in eigenen Angelegenheiten.

In Anwaltsprozessen zugelassene Rechtsanwälte können sich gemäß § 78 Abs. 4 ZPO auch selbst vertreten.

Das Selbstvertretungsrecht erstreckt sich dabei nicht nur auf die eigene Rechtsvertretung, sondern erfasst auch Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt als gesetzlicher Vertreter oder Partei kraft Amtes tätig wird (z.B. als Insolvenzverwalter).

Neben der Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich das Selbstvertretungsrecht auch auf die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit.

Aber: Das Recht eines Beteiligten nach § 73 Abs 4 Satz 5 SGG zur Selbstvertretung vor dem Bundessozialgericht ist an die Fähigkeit gebunden, für andere Beteiligte als Prozessbevollmächtigter auftreten zu können. Rechtsanwälte sind nur zur Selbstvertretung vor dem Bundessozialgericht berechtigt, soweit sie als Prozessbevollmächtigte andere Beteiligte vor dem Bundessozialgericht vertreten können. Dazu zählen nur Rechtsanwälte, die in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Für Rechtsanwälte, die im Ausland zugelassen sind, gelten Sonderregelungen. Nicht ausreichend ist es, wenn ein ehemaliger Rechtsanwalt berechtigt ist, die Bezeichnung "Rechtsanwalt i.R." zu führen (BSG 09.02.2010 - B 3 P 1/10).

Ausgeschlossen ist die Selbstvertretung als Strafverteidiger im Strafverfahren.

Der Europäische Gerichtshof erkennt ein Selbstvertretungsrecht nicht an.

2. Die Vergütungspflicht der Rechtsschutzversicherung

Der Rechtsschutzversicherer ist in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verpflichtet, die Gebühren aus einer Selbstverteidigung des Versicherten zu erstatten. Etwas anderes gilt im Zivilrecht: Dort wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Erstattungspflicht bejaht (BGH 10.11.2010 - IV ZR 188/08).

3. Vergütungspflicht

Auch bei der Einforderung von Schadensersatz gegen die gegnerische KfZ-Haftpflichtverischerung kann der Rechtsanwalt keine Vergütung aufgrund der Vertretung in eigener Sache geltend machen (LG Dresden 01.03.2022 - 3 S 461/21).

 Siehe auch 

Syndikusanwalt

AG Halle-Westfalen 28.04.2010 - 2 C 876/09 (Rechtsanwaltsgebühren bei Selbstvertretung in Verkehrsunfall-Sachen)