Rechtswörterbuch

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Selbstkontrahieren

 Normen 

§ 181 BGB

§ 35 GmbHG

 Information 

Ein Selbstkontrahieren liegt vor, wenn ein Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornimmt.

Das Selbstkontrahieren ist nach § 181 BGB unzulässig, wenn das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, jedoch können die Parteien eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.

Zum Vorliegen eines Interessenkonflikts, wenn bei einem Grundstücksgeschäft der Prokurist des Verkäufers die Auflassung auch im Namen der Käufer abgibt:

"Eine teleologische Reduktion des § 181 BGB ist (...) anerkannt, in denen nach abstrakt-generellen Maßstäben ein Interessenkonflikt, vor dem § 181 BGB schützen soll, nicht bestehen kann (...). Ein Interessenkonflikt fehlt bereits strukturell, wenn für ein zweiseitiges Rechtsgeschäft die eine Vertragsseite die andere Vertragsseite unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu Abgabe der Erklärungen bevollmächtigt hat, die bevollmächtigte Vertragspartei sich aber bei dem von der Gegenseite gestatteten Insichgeschäft vertreten lässt - z.B. weil es sich um eine juristische Person handelt, die nur durch organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter handeln kann. Der Vertreter der zum Insichgeschäft bevollmächtigten Vertragspartei nimmt bei Abgabe der Vertretererklärungen nur die Interessen seines Geschäftsherrn wahr. Zu dessen eigenem Geschäft - und damit auch zu dessen Interessen - gehört auch die Vertretung der Interessen der anderen Vertragspartei. Der Interessenkonflikt kann also allenfalls in der Person des (von der Gegenseite allerdings von § 181 BGB befreiten) Vertragspartners entstehen, nicht aber in der Person dessen, der nur für diesen Vertragspartner handeln will." (KG Berlin 11.04.2017 - 1 W 128/17).

Der Testamentsvollstrecker ist zwar kein Vertreter, nach der Rechtsprechung sind die Beschränkungen des § 181 BGB auf seine Tätigkeit aber entsprechend anzuwenden.

Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind (BGH 15.03.2016 - II ZR 114/15).

 Siehe auch 

Rechtsgeschäft

OLG Frankfurt am Main 06.02.1998 - 20 W 51/95 (Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen eigener Darlehensgewährung)

Burhoff: Das Verbot des Selbstkontrahierens unter besonderer Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2000, 245

Stenzel: Zwischen Selbstkontrahieren und Mehrfachvertretung. Zur Abgrenzung und kumulativen Anwendung der beiden Alternativen des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB; GmbH-Rundschau - GmbHR 2011, 1129

Tebben: Das schwebende unwirksame Insichgeschäft und seine Genehmigung; Deutsche Notarzeitung - DNotZ 2005, 173