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Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht

 Normen 

§§ 154 - 162 SGB IX

SchwbAV

 Information 

1. Der Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers

Gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderter Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.

Sofern der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann, ist ihm eine seine Behinderung entsprechende Tätigkeit zuzuweisen. Er hat insoweit einen Anspruch auf eine Vertragsänderung (BAG 14.03.2006 - 9 AZR 411/05).

2. Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers

Private und öffentliche Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Gleichgestellten zu besetzen.

Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl bleiben Ausbildungsplätze unberücksichtigt. Bruchteile von mehr als 0,50 sind nur bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich mehr als 59 Arbeitsplätzen aufzurunden. In den anderen Fällen, d.h. bei Betrieben mit bis zu 59 Arbeitsplätzen, sind sie abzurunden.

Kommen die Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, müssen sie gemäß § 160 SGB IX für jeden Arbeitsplatz, der mit einem schwerbehinderten Menschen zu besetzen wäre, eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe hängt gemäß § 160 SGB IX von der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen ab, die aus den monatlichen Beschäftigungsdaten ermittelt wird.

Die Ausgleichsabgabe wird ausschließlich für die in § 14 SchwbAV aufgeführten Formen der beruflichen Förderung von schwerbehinderten Menschen verwendet. Über die Verwendung entscheiden die Integrationsämter. Sie werden von den Agenturen für Arbeit über die Anzahl der Beschäftigten in den einzelnen Betrieben informiert.

Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters hat jederArbeitgeber zu prüfen, ob die Stelle auch durch einen bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte. Dabei kann er kostenlos die Beratung der den Integrationsämtern unterstellten Integrationsstellen/Integrationsfachdienste in Anspruch nehmen, deren Aufgabe u.a. gerade die Überwindung der durch die Behinderung bestehenden Probleme bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes und die Eingliederung des schwerbehinderten Menschen in den Betrieb ist - einschließlich der Beratung der Arbeitgeber über ihnen zustehende Fördermöglichkeiten.

3. Beschäftigung in Integrationsprojekten

Schwerbehinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz finden, können gemäß §§ 215 - 218 SGB IX in Integrationsprojekten beschäftigt werden.

Träger der Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen.

 Siehe auch 

Integrationsamt

Integrationsfachdienst

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Kündigung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Vorstellungsgespräch

Unterstützte Beschäftigung

BVerfG 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 (Verfassungsmäßigkeit der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe)