Rechtswörterbuch

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Schuldübernahme

 Normen 

§ 414 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Form der Schuldsicherung kraft Vertrag:

Die Schuldübernahme ist ein Vertrag über die Übernahme einer Schuld zwischen Gläubiger und Übernehmer oder Schuldner und Übernehmer, mit Genehmigung durch den Gläubiger. Rechtsfolge ist: Der neue Schuldner tritt an die Stelle des ursprünglichen Schuldners, der von der Leistung frei wird.

2. Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands

Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld- oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen (BGH 08.05.2015 - V ZR 56/14).

Eine Person, die als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der übernehmenden Gesellschaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags vereinbart, stimmt damit aus der objektivierten Sicht ihres Vertragspartners dieser Übernahme zugleich als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der Eigentümerin des verhafteten Grundstücks zu, wenn sie keine Vorbehalte macht (BGH s.o.).

3. Übernahme eines durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs

Werden die Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück im Wege der Schuldübernahme von einem neuen Schuldner übernommen, ohne dass er Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks wird, erlischt die Vormerkung. Denn es fehlt dann an der notwendigen Identität zwischen dem Schuldner des vormerkungsgesicherten Anspruchs und dem Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks.

Der im Wege der Schuldübernahme eingetretene Schuldnerwechsel führt nicht zum Erlöschen der Vormerkung, wenn der neue Schuldner zeitgleich mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten Anspruch das Eigentum an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstück erlangt (BGH 13.02.2014 - V ZB 88/13).

 Siehe auch 

Schuldanerkenntnis

Schuldbeitritt