Rechtswörterbuch

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Schuldprinzip

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Das Sanktionssystem des Strafrechts unterscheidet zwischen Strafen nach dem Schuldprinzip und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Resozialisierungsprinzip.

Das Schuldprinzip hat nicht nur eine strafbegründende, sondern auch eine strafbegrenzende Funktion. Nur derjenige, der ohne Beeinflussung seines Willens, also nach eigener, freier Willensentscheidung eine Straftat begangen hat, wird auch strafrechtlich für seine Tat voll zur Verantwortung gezogen. War die freie Willensentscheidung im Tatzeitpunkt z.B. wegen einer vorübergehenden geistigen Trübung durch die Einnahme von Drogen, Alkohol etc. beeinträchtigt, wirkt sich dies in aller Regel strafmindernd aus bzw. bei Vorliegen einer Schuldunfähigkeit kommt es zu einer Bestrafung wegen Vollrausches.

Das Resozialisierungsprinzip stellt die zweite Spur des Sanktionssystems des Strafrechts dar. Der Täter soll dazu angehalten werden, in Zukunft soziale Verantwortung zu übernehmen und ein Leben ohne Straftaten zu führen.

 Siehe auch 

Absehen von Strafe

Absprachen im Strafverfahren

actio libera in causa

Schuld

Schuldfähigkeit

Unterbringungsbefehl

BVerfG 20.12.2007 - 2 BvR 1050/07 (Geltung des Schuldprinzips im Disziplinarverfahren)

BGH 22.08.1996 - 4 StR 217/96

Pflaum: Schuldprinzip und Disziplinarrecht; Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR 2013, 187