Rechtswörterbuch

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Schuldfähigkeit

 Normen 

§§ 20 f. StGB

§ 3 JGG

 Information 

1. Begriff der Schuldfähigkeit

Der strafrechtliche Begriff der Schuld betrifft die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat, die wiederum Voraussetzung für strafrechtliche Sanktionen ist (Strafen).

2. Schuldunfähigkeit

2.1 Minderjährige

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Zwischen dem vierzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr muss die Schuldfähigkeit festgestellt werden, sie setzt die sittliche und geistige Reife voraus, das Unrecht der Tat einzusehen. Die Tat wird nach den Vorgaben des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geahndet.

2.2 Erwachsene

Bei Erwachsenen wird die Schuldfähigkeit grundsätzlich vermutet.

Eine Schuldunfähigkeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB gegeben sein:

  1. a)

    Vorliegen eines der folgenden anomalen seelischen Zustandes:

    • Krankhafte seelische Störung:

      Erfasst sind Psychosen aller Art. Daneben der Drogen- und Medikamentenmissbrauch.

      Eine krankhafte seelische Störung kann auch bei einem akuten Alkoholrausch vorliegen. Aber nach der Rechtsprechung kann nicht allein aus der Blutalkoholkonzentration das Ausmaß einer alkoholisierungsbedingten Beeinträchtigung abgeleitet werden. Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (BGH 29.05.2012 - 1 StR 59/12).

      Pathologische Spielsucht stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Störung dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (BGH 09.10.2012 - 2 StR 297/12).

    • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung:

      Hierbei kommt es zu einer teilweisen oder gänzlichen Ausschaltung des Außenweltbewusstseins. Klassischer Fall ist die Affekttat (siehe unten).

    • Intelligenzminderung:

      Hinweis:

      Zum 01.01.2021 wurde der vormalige Begriff "Schwachsinn" durch den Begriff "Intelligenzminderung" ersetzt. Eine inhaltliche Änderung soll mit dieser reinen Begriffsänderung ausdrücklich nicht einhergehen, da die Merkmale von der Praxis und insbesondere vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten als Rechtsbegriffe im Detail ausgeformt worden sind und die so entwickelte Kasuistik nicht aufgegeben werden soll (BT-Drs. 19/19859).

      Durch Intelligenztests lässt sich der Schweregrad einer solchen Intelligenzschwäche quantifizieren und klassifizieren. Man unterscheidet hierbei gemäß dem Klassifikationssystem ICD-10-GM zwischen einer leichten Intelligenzminderung (Intelligenzquotient (IQ) von 50-69), einer mittelgradigen Intelligenzminderung (IQ von 35-49), einer schweren Intelligenzminderung (IQ von 20-34) und einer schwersten Intelligenzminderung (IQ von 19 oder weniger).

      Eine andere schwere seelische Störung:

      Hinweis:

      Zum 01.01.2021 wurde der vormalige Begriff "Abartigkeit" durch den Begriff "Störung" ersetzt. Eine inhaltlliche Änderung ist damit nicht verbunden.

      Alle nach dem psychiatrischen Krankheitsbegriff nicht krankhaften psychischen Störungen. Wahnhafte Störungen können sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf die Schuldfähigkeit auswirken. Wenn Tatmotiv und Tathandlung nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema standen, ist allein aus der Diagnose einer wahnhaften Störung regelmäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten (BGH 25.02.2015 - 2 StR 495/13). Nicht bereits die gesicherte Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen ist mit einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" gleichzusetzen ist. Jedoch kann das Eingangsmerkmal im Einzelfall bei einem solchen Befund erfüllt sein. Dabei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH 01.07.2015 - 2 StR 137/15).

  2. b)

    Daraus folgend: Fehlende Möglichkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit).

3. Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Einsichtsfähigkeit zwar vorhanden, aber vermindert, so liegt gemäß § 21 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit vor.

4. Schuldfähigkeit bei grundsätzlich erhaltener Unrechtseinsicht

§ 20 StGB ist anzuwenden, wenn die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht bei der Begehung der Tat aufgrund eines Eingangsmerkmals fehlte. In diesem Fall kommt es auf die Frage der Vorwerfbarkeit eines tatsächlichen Fehlens von Unrechtseinsicht nicht an. Anders ist es, wenn bei der Begehung der Tat die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht zwar vorhanden, aber eingeschränkt ist. In diesem Fall kann tatsächliche Einsicht gegeben sein oder nicht. Daher ist hier nach der Entscheidung BGH 17.04.2014 - 2 StR 405/12 zu differenzieren:

  • Der Täter, der trotz verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich Einsicht in das Unrecht der Tat gehabt hat, ist voll schuldfähig.

  • Fehlt ihm dagegen die Einsicht in das Unrecht der Tat, so wird § 21 StGB angewendet, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist.

5. Schuldfähigkeit bei Kapitalstraftaten

In Kapitalstrafverfahren (Mord, Totschlag etc.) wird der Beschuldigte grundsätzlich von einem psychologischen / psychiatrischen Sachverständigen auf die Möglichkeit des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit / Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt überprüft. Der Strafverteidiger hat seinen Mandanten daher auf die Untersuchung vorzubereiten und ihn insbesondere über sein Schweigerecht zu belehren.

Das spätere Gutachten eines Sachverständigen über die Schuldfähigkeit eines Beschuldigten sollte von dem Strafverteidiger insbesondere auf folgende Punkte hin überprüft werden:

  • Es fehlt an einer neutralen Einstellung des Gutachters:

    • Es bestehen die Persönlichkeit oder die Tat abwertende Ausführungen.

    • Das Gutachten enthält Vorschläge über die Bestrafung.

    • Die Tatschilderung des Beschuldigten wird nicht neutral wiedergegeben.

  • Es bestehen Mängel in der Form des Gutachtens:

    • Der Aufbau ist nicht klar gegliedert.

    • Es fehlt der Hinweis an den Beschuldigten über sein Schweigerecht.

  • Es bestehen Mängel bei der Erhebung der Anamnese:

    • Es wurden bestimmte Vorerkrankungen etc. nicht verwertet.

    • Es fehlt eine Auseinandersetzung mit ggf. früher bestehenden Gutachten.

    • Es fehlt eine Befindlichkeitserhebung sowie eine Erhebung über eine mögliche Alkohol- oder Medikamenteneinwirkung zur Tatzeit.

  • Es bestehen Mängel bei der Befunderhebung:

    • Es wurde keine körperliche Untersuchung durchgeführt.

    • Es wurde ein nicht anerkanntes Untersuchungsverfahren verwendet.

    • Es fehlt an einer Befunderhebung.

  • Es bestehen Mängel in den Ergebnissen des Gutachtens:

    • Es fehlt an einer wissenschaftlich begründeten Diagnose bzw. das Ergebnis ist nicht ausreichend begründet.

    • Das Gutachten weist Widersprüche auf.

6. Affekttat

Eine Form der verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit ist das Vorliegen einer (nicht krankhaften) Bewusstseinsstörung (Affekt) im Tatzeitpunkt, d.h. die Tatbegehung wurde im Zustand eines außergewöhnlichen Gefühlszustandes begangen. Dabei ist auch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu beachten. Die Auswirkungen der Blutalkoholkonzentration auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten können nur durch einen psychiatrischen Sachverständigen beurteilt werden.

Eine Affekttat ist insbesondere durch folgende Merkmale charakterisiert:

  • Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen dem tatauslösenden Geschehen und der Reaktion:

    Ein Missverhältnis zwischen Anlass und Tat ist Kennzeichen von Affekttaten und darf daher bei der Strafzumessung allenfalls nach dem Maß der verminderten Schuld herangezogen werden (BGH 25.01.2012 - 5 StR 482/11).

  • abrupter Tatverlauf

  • Erinnerungsstörungen des Täters

Eine aggressive Tatanlaufzeit, ein lang hingezogener Tatverlauf und/oder ein detailliertes Erinnerungsvermögen sprechen grundsätzlich gegen eine Affekttat.

 Siehe auch 

actio libera in causa

Billigkeitshaftung

Haftung von Kindern

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 8. Auflage 2021

Keiser: Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Strafe; Jura 2001, 376

Kruse: Die Sachverständigenauswahl für die Schuldfähigkeitsbegutachtung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 509

Puppe: Tötungsvorsatz und Affekt - über die neue Rechtsprechung des BGH zum dolus eventualis in Bezug auf den möglichen Todeserfolg bei offensichtlich lebensgefährlichen Gewalthandlungen; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2014, 183

Rau: Verminderte Schuldfähigkeit und selbstverschuldete Trunkenheit; Juristische Rundschau - JR 2004, 401

Sommer: Effektive Strafverteidigung; 4. Auflage 2020