Schuldfähigkeit

 Normen 

§§ 20 f. StGB

§ 3 JGG

 Information 

1. Begriff der Schuldfähigkeit

Der strafrechtliche Begriff der Schuld betrifft die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat, die wiederum Voraussetzung für strafrechtliche Sanktionen ist (Strafen).

2. Schuldunfähigkeit

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Zwischen dem vierzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr muss die Schuldfähigkeit festgestellt werden, sie setzt die sittliche und geistige Reife voraus, das Unrecht der Tat einzusehen. Die Tat wird nach den Vorgaben des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geahndet.

Bei Erwachsenen wird die Schuldfähigkeit vermutet. Eine Schuldunfähigkeit kann bei Vorliegen einer in § 20 StGB aufgeführten seelischen Störung gegeben sein:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Eine krankhafte seelische Störung kann auch bei einem akuten Alkoholrausch vorliegen. Aber nach der Rechtsprechung kann nicht allein aus der Blutalkoholkonzentration das Ausmaß einer alkoholisierungsbedingten Beeinträchtigung abgeleitet werden. Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (BGH 29.05.2012 - 1 StR 59/12).

3. Schuldfähigkeit bei Kapitalstraftaten

In Kapitalstrafverfahren (Mord, Totschlag etc.) wird der Beschuldigte grundsätzlich von einem psychologischen / psychiatrischen Sachverständigen auf die Möglichkeit des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit / Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt überprüft. Der Strafverteidiger hat seinen Mandanten daher auf die Untersuchung vorzubereiten und ihn insbesondere über sein Schweigerecht zu belehren.

Das spätere Gutachten eines Sachverständigen über die Schuldfähigkeit eines Beschuldigten sollte von dem Strafverteidiger insbesondere auf folgende Punkte hin überprüft werden:

  • Es fehlt an einer neutralen Einstellung des Gutachters:

    • Es bestehen die Persönlichkeit oder die Tat abwertende Ausführungen.

    • Das Gutachten enthält Vorschläge über die Bestrafung.

    • Die Tatschilderung des Beschuldigten wird nicht neutral wiedergegeben.

  • Es bestehen Mängel in der Form des Gutachtens:

    • Der Aufbau ist nicht klar gegliedert.

    • Es fehlt der Hinweis an den Beschuldigten über sein Schweigerecht.

  • Es bestehen Mängel bei der Erhebung der Anamnese:

    • Es wurden bestimmte Vorerkrankungen etc. nicht verwertet.

    • Es fehlt eine Auseinandersetzung mit ggf. früher bestehenden Gutachten.

    • Es fehlt eine Befindlichkeitserhebung sowie eine Erhebung über eine mögliche Alkohol- oder Medikamenteneinwirkung zur Tatzeit.

  • Es bestehen Mängel bei der Befunderhebung:

    • Es wurde keine körperliche Untersuchung durchgeführt.

    • Es wurde ein nicht anerkanntes Untersuchungsverfahren verwendet.

    • Es fehlt an einer Befunderhebung.

  • Es bestehen Mängel in den Ergebnissen des Gutachtens:

    • Es fehlt an einer wissenschaftlich begründeten Diagnose bzw. das Ergebnis ist nicht ausreichend begründet.

    • Das Gutachten weist Widersprüche auf.

4. Affekttat

Eine Form der verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit ist das Vorliegen einer (nicht krankhaften) Bewusstseinsstörung (Affekt) im Tatzeitpunkt, d.h. die Tatbegehung wurde im Zustand eines außergewöhnlichen Gefühlszustandes begangen. Dabei ist auch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu beachten. Die Auswirkungen der Blutalkoholkonzentration auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten können nur durch einen psychiatrischen Sachverständigen beurteilt werden.

Eine Affekttat ist insbesondere durch folgende Merkmale charakterisiert:

  • Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen dem tatauslösenden Geschehen und der Reaktion

  • abrupter Tatverlauf

  • Erinnerungsstörungen des Täters

Eine aggressive Tatanlaufzeit, ein lang hingezogener Tatverlauf und/oder ein detailliertes Erinnerungsvermögen sprechen grundsätzlich gegen eine Affekttat.

 Siehe auch 

Artkämper/Esders/Jakobs/Sotelsek: Praxiswissen Strafverfahren bei Tötungsdelikten; 1. Auflage 2011

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 5. Auflage 2012

Burhoff: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren; 6. Auflage 2013

Keiser: Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Strafe; Jura 2001, 376

Kröber: Kriterien verminderter Schuldfähigkeit nach Alkoholkonsum; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 1996, 569

Pluisch: Neue Tendenzen der BGH-Rechtsprechung bei der Beurteilung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nach Medikamenteneinnahme; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 1996, 98

Rau: Verminderte Schuldfähigkeit und selbstverschuldete Trunkenheit; Juristische Rundschau - JR 2004, 401