Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

 Normen 

§ 191f BRAO

 Information 

1. Einführung

Zu den Aufgaben der regionalen Rechtsanwaltskammern gehört es, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandaten zu vermitteln.

Diese Vermittlungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern wurde durch die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de) ergänzt. Rechtsgrundlage ist § 191f BRAO. Die Schlichtungsstelle ist dabei kein Organ der BRAK, sondern eine eigenständige Einrichtung, die bei der BRAK errichtet wird.

Alleinige Aufgabe der Schlichtungsstelle ist dabei die Vermittlung zwischen den Parteien.

2. Organisation der Schlichtungsstelle

2.1 Beirat

Gemäß § 191f Absatz 3 BRAO ist ein Beirat eingerichtet. Aufgabe des Beirats ist die Gewährleistung, dass die Schlichtungsstelle ihre Arbeit in vollständiger Unabhängigkeit verrichten kann. Zudem soll der Beirat bei wichtigen Organisationsentscheidungen mitwirken.

Dem Beirat müssen Vertreter der Organisationen der Rechtsanwaltschaft angehören, also insbesondere der Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwaltskammern - nicht aller Kammern - und des Deutschen Anwaltvereins, sowie Vertreter der Verbraucherverbände. Weitere Personen, etwa aus dem Kreis der Versicherungswirtschaft oder des öffentlichen Lebens, können in den Beirat berufen werden. Um die Unabhängigkeit des Beratungsgremiums zu sichern, wird vorgegeben, dass höchstens die Hälfte der Beiratsmitglieder Rechtsanwälte sein dürfen.

Die Einzelheiten des Verfahrens der Mitwirkung und weitere Aufgaben des Beirats sind in § 3 der Satzung der Schlichtungsstelle geregelt.

2.2 Satzung

Die Satzung der Schlichtungsstelle wurde durch die Hauptversammlung der Schlichtungsstelle beschlossen und ist am 01.09.2012 in Kraft getreten. Die Einzelheiten der gesamten Organisation und Tätigkeit der Schlichtungsstelle sind gemäß § 191f Absatz 2 BRAO in der Satzung zu regeln:

Der Inhalt der Satzung kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/sites/default/files/satzung_der_schlichtungsstelle_neu_010912_0.pdf.

2.3 Schlichter

Als Schlichter können eine einzelne oder mehrere Personen (Kollegialorgan) bestellt werden. Die Schlichter müssen dabei die in § 191f Absatz 2 BRAO aufgeführten Aufgaben erfüllen.

Die Bestellung der Schlichter erfolgt durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer. Vor der Bestellung ist der Beirat zu hören.