Rechtswörterbuch

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Schenkung von Todes wegen

 Normen 

§ 2301 BGB

§ 2276 BGB

§ 518 BGB

 Information 

Eine Form der Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, auch Schenkungen auf den Todesfall genannt.

Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist grundsätzlich nur bei Beachtung der erbrechtlichen Vorschriften wirksam. Die §§ 518 f BGB sind nicht anwendbar.

Das Schenkungsversprechen muss in der Form eines Erbvertrages, Testaments o.ä. erteilt werden.

Ausnahmsweise unterliegt eine Schenkung auf den Todesfall den (erleichterten) Vorschriften des Schenkungsrechts, wenn der Schenker die Schenkung vollzieht.

Die Voraussetzungen sind, dass

  • die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen ist, d.h. das Vermögensopfer muss noch vom Schenkenden selbst und nicht aus der Erbmasse erbracht werden und

  • die Schenkung unter der Bedingung steht, dass der Schenker den Beschenkten überlebt. Diese Überlebensbedingung muss aber nicht ausdrücklich erteilt werden.

Zu beachten ist danach:

§ 518 Abs. 2 BGB: Eine Heilung des Formmangels ist auch nach dem Tod des Schenkers möglich

§ 2301 Abs. 2 BGB: Eine Heilung ist nur vor dem Tod des Schenkers möglich.

Vollzug:

Nur vorbereitende Handlungen sind kein Vollzug. Steht die dingliche Erfüllung der Schenkung noch aus, liegt ein Vollzug vor, wenn der Beschenkte eine solche Rechtsposition erreicht hat, dass ohne weitere Handlungen des Schenkenden mit dessen Tod die Erfüllung eintritt. Beispiel: Vertraglich vereinbarter Erlass einer Darlehensschuld in der zum Todeszeitpunkt noch bestehenden Höhe.

Die Erteilung einer Bankvollmacht verbunden mit dem Hinweis, dass nach dem Tode des Kontoinhabers der Vollmachtsinhaber über das Guthaben verfügen solle, ist kein Vollzug i.S.v. § 2301 BGB , da der Kontoinhaber kein Vermögensopfer zu Lebzeiten erbringt. Dies gilt selbst für die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht.

Hinweis:

Siehe auch den Beitrag "Sparbuch".

 Siehe auch 

Schenkung

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

BFH 05.12.1990 - II R 109/86

BGH 16.04.1986 - IVa ZR 198/84

BGH 18.05.1988 - IVa ZR 36/87

Liessem: Anwendungsmöglichkeiten und Vorteile der Schenkung von Todes wegen gegenüber erbrechtlichen Lösungen; Betriebs-Berater - BB 1989, 862

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2019

Keller: Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung. Die Schenkung von Todes wegen; NWB Erben und Vermögen - NWB-EV 2012, 339 

Meyer: Die Schenkung von Todes wegen: Probleme de lege lata und Plädoyer für eine rein schuldrechtliche Lösung de lege ferenda; Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV 2017, 682