Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Schengener Abkommen

 Normen 

Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ)

Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

 Information 

1. Allgemeines

Das Schengener Abkommen besteht aus zwei Abkommen: Schengen I ist das 1985 unterzeichnete Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Schengen II ist das 1990 unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. Beide Übereinkommen bilden zusammen mit den vom Exekutivausschuss des Schengen-Raums angenommenen Erklärungen und Beschlüsse den sogenannten "Schengen-Besitzstand".

2. Schengen I

Am 14. Juni 1985 haben Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande und Luxemburg in Schengen ein Abkommen unterzeichnet, das ihren Bürgern unproblematisches und zügiges Reisen garantieren soll.

Die Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sollten schrittweise abgebaut und der freie Personenverkehr eingeführt werden. Auch den Bürgern der anderen Mitgliedstaaten der Europäische Union sowie von Drittländern sollte die ungehinderte Grenzüberquerung gestattet werden. Eine umso größere Bedeutung erhielten damit die Kontrollen an den Außengrenzen. Sie werden nach einem einheitlichen Standard in enger internationaler polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit organisiert. Die Schwerpunkte der Verbrechensbekämpfung sind der Waffen- und Drogenhandel sowie illegale Einwanderung.

3. Schengen II

Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) wurde am 19. Juni 1990 von Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande und Luxemburg unterzeichnet.

Es regelt die Voraussetzungen, unter denen der freie Personenverkehr nach Schengen I gewährt wird. Weiterhin enthält es Bestimmungen über die Einführung eines gemeinsamen Visasystems (Schengen-Visum), die polizeiliche Zusammenarbeit (Nacheile), die Behandlung von Asylanträgen sowie Rechtsangleichungen im Waffen- und Betäubungsmittelrecht. Das Schengener Informationssystem (SIS) soll schließlich die grenzüberschreitende Verbrechensbekämpfung erleichtern.

Für die Auslegung des Begriffs "derselben Tat" i.S.v. Art. 54 SDÜ ist maßgebendes Kriterium allein die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Das Verbot der Doppelbestrafung greift ein, wenn ein solcher Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen besteht und die verschiedenen Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitlichen Komplex zum Gegenstand haben. Auf materiellrechtliche Bewertungen, insbesondere dahin, ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht sachlichrechtlich im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, kommt es demnach nicht an (BGH 12.12.2013 - 3 StR 531/12).

4. Teilnehmerländer

Vollanwenderstaaten sind die Mitgliedsländer der Europäischen Union mit der Ausnahme der Länder Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark (für die Sonderregeln bestehen) sowie die Schweiz und Liechtenstein.

Für Großbritannien, Irland und Dänemark wurde eine Sonderregelung eingeführt. Sie gehören dem Schengener Abkommen nicht an, können jedoch einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise übernehmen und sich an der Weiterentwicklung des Abkommens beteiligen. Großbritannien und Irland führen ausnahmslos Grenzkontrollen durch. Seit Anfang Januar 2016 führt Dänemark wieder stichprobenartige Grenzkontrollen sowohl an der deutsch-dänischen als auch der dänisch-schwedischen Grenze durch.

 Siehe auch 

Schengener Informationssystem