Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Schadstofffreisetzungsregister

 Normen 

PRTR-ProtAG

 Information 

1. Einführung

Die Aarhus-Konvention (http://www.aarhus-konvention.de) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Die Rechte gliedern sich in die Information über Umweltfragen, in die Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen (Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung) sowie in die Möglichkeit Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen (Verbandsklage - Umweltschutz).

Auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 9 der Aarhus-Konvention, nach dem von den die Konventiuon unterzeichnenden Ländern ein zusammenhängendes, landesweites System von Verzeichnissen oder Registern zur Erfassung der Umweltschmutzungen in Form einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu errichten ist, haben im Mai 2003 die Vereinten Nation für Europa ein Protokoll zur Einrichtung von Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregistern (Pollutant Release and Transfer Register - PRTR) verabschiedet.

Der Inhalt des Protokolls ist in die EU-Verordnung VO 166/2006 übergeführt.

2. Das Schadstofffreisetzungsregister

Die Vorgaben des Protokolls sind in Deutschland mit dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung Nr 166/2006 (PRTR-ProtAG) in das deutsche Recht umgesetzt worden.

Danach ist bei dem Bundesumweltamt ein nationales Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister eingerichtet worden.

Gemäß § 2 Abs. 3 PRTR-ProtAG kann bei der Abfrage der Schadstofffreisetzung die Suche nach verschiedenen Merkmalen differenziert werden: So kann die Suche z.B. auf verschiedene Schadstoffe, bestimmte Betriebe, das jeweilige Umweltmedium etc. beschränkt werden.

Die Informationen sind von den Betreibern der Anlagen an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, die diese Informationen an das Umweltbundesamt weiterleiten.

Eine fehlende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung kann gemäß § 7 PRTR-ProtAG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

Der Schutz von Betriebsangehörigen, die der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung der Informationspflicht durch den Betreiber mitteilen, ist in § 4 PRTR-ProtAG geregelt. Danach darf der Betreiber einer Anlage derartige Personen nicht benachteiligen. Konkrete Schutzmaßnahmen bzw. Sanktionen bei der Verletzung dieses Benachteiligungsverbots sind in der Vorschrift nicht enthalten.

 Siehe auch 

Geruchsimmissionen

https://www.bmuv.de/themen/bildung-beteiligung/umweltinformation/schadstoffregister