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Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben 
  
Berufsbezeichnungen1
Berufsaufgaben2
Berufspflichten3
Pflichten der qualifizierten Brandschutzplaner4
Architektenliste, Stadtplanerliste, Liste der qualifizierten Brandschutzplaner, Sachverständigenliste5
Listenführung6
Versagung der Eintragung7
Löschung der Eintragung8
  
Abschnitt 2 
Gesellschaften 
  
Gesellschaften9
Partnerschaftsgesellschaften10
Auswärtige Gesellschaften11
  
Abschnitt 3 
Architektenkammer Sachsen 
  
Architektenkammer Sachsen12
Mitgliedschaft13
Aufgaben der Architektenkammer Sachsen14
Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen15
Vertreterversammlung16
Aufgaben der Vertreterversammlung17
Vorstand18
Eintragungsausschuss19
Schlichtungsausschuss20
Ehrenausschuss21
Satzungen22
Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen22a
Schweigepflicht23
Datenverarbeitung, Auskunft24
Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen25
Versorgungswerk26
Aufsicht27
Zusammenarbeit mit anderen Kammern28
  
Abschnitt 4 
Ahndung von Berufsvergehen 
  
Ehrenverfahren29
Verfahrensvorschriften30
Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung31
Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften32
  
Abschnitt 5 
Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse 
  
Allgemeine Regelung33
Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 133a
Eintragungsverfahren34
Ausgleichsmaßnahmen34a
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architekten und Stadtplaner ohne Listeneintragung35
Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten36
  
Abschnitt 6 
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus 
  
Europäischer Berufsausweis36a
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen36b
Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr36c
  
Abschnitt 7 
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten37
Verordnungsermächtigungen38
Übergangsvorschriften39
Übergangsvorschriften zum Versorgungswerk40
  
Anlagen 
  
StudienanforderungenAnlage 1
BerufspraktikumAnlage 2
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes

Vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102)

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der seit dem 1. März 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238),

  2. 2.

    den am 1. März 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).