Rechtswörterbuch

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Sabbatical

 Normen 

§ 10 Abs. 6 TVöD

§ 10 Abs. 6 TV-L

§ 7 Abs. 1a SGB IV

Beamtengesetze der Länder, z.B. § 64 LBG NRW

Richtergesetze der Länder, z.B. § 6c Abs. 3 LRiG NRW

 Information 

1. Allgemein

Befristeter Ausstieg aus dem Arbeitsleben.

Das Sabbatical (auch als Sabbatjahr bezeichnet) ist eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, die aus einer Arbeitsphase und einer Freizeitphase besteht: Der Arbeitnehmer arbeitet in der Arbeitsphase eine Zeit lang (z.B. ein Jahr) vollzeitig, erhält jedoch nur die Hälfte des Gehaltes. In der sich anschließenden Freizeitphase erhält er einen entsprechenden Anteil seines Gehalts. Es sind verschiedene zeitliche Fallgestaltungen möglich.

In der Praxis wird das Sabbatical von den Arbeitnehmern meist zur Weiterbildung, zum Hausbau, zur Familienbetreuung oder als private Auszeit genutzt.

Rechtsgrundlage für das Arbeitszeit-Wertguthaben ist § 7b SGB IV. Dabei wird das Sabbatical im Rahmen eines Arbeitszeitkontos in der Form eines Langzeitarbeitskontos geregelt.

Das Sabbatical ist arbeitsrechtlich eine befristet vereinbarte Form der Teilzeitarbeit und entspricht in seiner Ausgestaltung der Altersteilzeit in der Form des Blockmodells.

Nach Beendigung des Sabbaticals gelten automatisch die vorherigen Arbeitsbedingungen.

Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf das Sabbatical, jedoch wird der Anspruch insbesondere bei größeren Firmen durch Betriebsvereinbarung begründet. Der Anspruch besteht jedoch teilweise für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, so z.B. in § 6 Abs. 3 LRiG NRW.

Während der Arbeitsphase erwirbt der Arbeitnehmer eine Anspararbeitszeit, die auf einem Ansparkonto verbucht wird. Urlaub und Krankheit unterbrechen den Erwerb der Anspararbeitszeit nicht.

Auch während der Freistellungsphase besteht eine Sozialversicherung.

2. Das Sabbatical im öffentlichen Dienst

2.1 Angestellte

Rechtsgrundlage des Sabbaticals für die Angestellten im öffentlichen Dienst ist § 10 Abs. 6 TVöD bzw. § 10 Abs. 6 TV-L. Für die Durchführung gilt ebenfalls der § 7b SGB IV.

Es besteht kein Rechtsanspruch, der Anspruch ist an das billige Ermessen gebunden.

Der Zeitraum, in dem das Sabbatical in Anspruch genommen wird, zählt sowohl als Beschäftigungszeit (§ 34 TVöD bzw. § 34 TV-L) und ist auch bei der Berechnung der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.

2.2 Beamte

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Sabbaticals ist in allen Beamtengesetzen der Länder geregelt, so z.B. in § 64 LBG NRW.

2.3 Richter

Auch in den Richtergesetzen der Länder ist die Möglichkeit des Sabbaticals vorgesehen, so z.B. § 6c Abs. 3 LRiG NRW.

Nach dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 17.02.2005 - 1 A 3893/03 kann einem Richter im Landesdienst NRW das Sabbatical nur aus solchen Gründen verwehrt werden, die mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Keine zwingenden dienstlichen Gründe sind grundsätzlich die allgemein angespannte Personalsituation sowie die haushaltsrechtlich fehlende Möglichkeit der Einstellung einer vollzeitigen Ersatzkraft.

3. Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase

Kommt es während der Freistellungsphase zu einer Arbeitsunfähigkeit, so wird das Wertguthaben ausgezahlt. Nach dem Sechs-Wochen-Zeitraum erhält der Arbeitnehmer ein Krankengeld, das sich jedoch in der Höhe auf das anteilige Arbeitsentgelt bezieht.

 Siehe auch 

Altersteilzeit

Arbeit auf Abruf

Arbeitszeit

Arbeitszeitkonto

Flexible Arbeitszeit

Pflegezeit

Teilzeitarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen 30.12.2004 - 6 A 40/04 (Anspruch eines Beamten auf Verlängerung der Freistellungsphase)

Böhm: Hinweise zur Vertragsgestaltung: Sabbatical-Vereinbarung. Gestaltungshinweise unter Berücksichtigung des Flexi-II-Gesetzes; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2010, 289

Hock/Hock: Die Umsetzung des Sabbatical-Modells im TVöD/TV-L; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2010, 222

Krause: Flexible Arbeitszeitgestaltung: Sabbatical-Modelle und die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2012, 2636