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Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

Saarländisches Verfassungsschutzgesetz
(SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309

Vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 296)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit und Organisation2
Beobachtungsaufgaben3
Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung4
Begriffsbestimmungen5
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit6
  
Zweiter Abschnitt 
Befugnisse 
  
Verarbeitung von Informationen7
Nachrichtendienstliche Mittel8
Erhebung personenbezogener Daten über unverdächtige Personen9
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien10
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien11
Berichtigung, Vernichtung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten12
Personenbezogene Daten über Minderjährige13
Dateianordnungen14
  
Dritter Abschnitt 
Informationsübermittlung 
  
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde15
Auskünfte an die Verfassungsschutzbehörde15a
Weitere Auskunftsersuchen15b
Registereinsicht16
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde17
Unterrichtung der Öffentlichkeit18
Übermittlungsverbote19
Nachberichtspflicht20
  
Vierter Abschnitt 
Auskunftsrecht 
  
Auskunft an Betroffene21
  
Fünfter Abschnitt 
Parlamentarische Kontrolle 
  
Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes22
Zusammensetzung und Verfahren23
Befugnisse24
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit25
Eingaben26
  
Sechster Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
(aufgehoben)27
Einschränkung von Grundrechten28
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332) gehören die bei dem Landesamt für Verfassungsschutz tätigen Bediensteten, deren Aufgaben auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übergehen, ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an. Ferner werden nach Artikel 12 des vorgenannten Gesetzes das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Saarlandes), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) und das Recht auf Schutz der persönlichen Daten (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.