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Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland
(Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)

Vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsübersicht (2)§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Ziele und Grundsätze1
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur2
Umweltbildung3
Umweltbeobachtung4
Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung5
Schutz unzerschnittener Räume6
Begriffe7
  
Abschnitt 2 
Nachhaltige Nutzung von Natur und Landschaft 
  
Unterabschnitt 1 
Naturschutz durch Landnutzung 
  
Gute fachliche Praxis bei der Landnutzung8
Zusammenarbeit mit den Landnutzenden9
Biosphäre Bliesgau10
  
Unterabschnitt 2 
Erholung in der freien Landschaft 
  
Erholung in der freien Landschaft11
Veranstaltungen in der freien Landschaft12
  
Unterabschnitt 3 
Naturschutz und Eigentum 
  
Vorkaufsrecht13
Entschädigung14
  
Abschnitt 3 
Naturschutz als staatliche Aufgabe 
  
Unterabschnitt 1 
Überörtliche Landschaftsplanung 
  
Landschaftsprogramm15
  
Unterabschnitt 2 
Flächenschutz 
  
Naturschutzgebiete16
Nationalparke17
Landschaftsschutzgebiete18
Naturparke19
Erklärung zum Schutzgebiet20
Einstweilige Sicherstellung21
Gesetzlich geschützte Biotope22
Kennzeichnung und Naturschutzregister23
Europäisches Netz NATURA 200024
Verträglichkeit von Projekten25
Verträglichkeit von Plänen26
  
Unterabschnitt 3 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
  
Eingriffe in Natur und Landschaft27
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen28
Zulassung von Eingriffen29
Ökokonto30
  
Unterabschnitt 4 
Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt 
  
Arten- und Biotopschutz31
Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen32
Besondere Schutzvorschriften33
Zoos34
Sonstige Tiergehege35
  
Abschnitt 4 
Naturschutz als örtliche Aufgabe 
  
Siedlungsnaturschutz36
Landschaftspläne, Grünordnungspläne37
Örtliche Naturschutzbeauftragte38
Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale39
  
Abschnitt 5 
Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe 
  
Unterabschnitt 1 
Mitwirkung von Vereinen 
  
Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine40
Anerkennung von Naturschutzvereinen41
  
Unterabschnitt 2 
Beiräte für Landschaft und für Nachhaltigkeit 
  
Landesbeirat für Landschaft42
Beiräte für Landschaft43
Rat für Nachhaltigkeit44
  
Unterabschnitt 3 
Landschaftsbeauftragte 
  
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Naturschutz45
Saarländische Naturwacht46
  
Abschnitt 6 
Zuständigkeits- und Schlussvorschriften 
  
Naturschutzbehörden47
Beauftragung Dritter48
Finanzielle Förderung49
Befreiungen50
Grundrechtseinschränkung51
Ordnungswidrigkeiten52
Übergangsvorschriften53
Inkrafttreten54
  
Anlage 
  
Anlage zu Artikel 1Anlage
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.