Ruhezeiten - Arbeitsrecht
§§ 55 LuftBO
Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeit und dem Neubeginn der Arbeit.
1. Allgemein
Das Arbeitszeitgesetz ist ein öffentlich-rechtliches Schutzgesetz und regelt u.a. die allgemein einzuhaltenen Ruhezeiten. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauern von Ruhezeiten für besondere Berufsgruppen (z.B. für Luftfahrtpersonal, Schiffspersonal oder Berufskraftfahrer, siehe unten) sind daneben in speziellen Gesetzen geregelt.
Gemäß § 5 ArbZG muss der Arbeitnehmernach Beendigung der Arbeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit eine ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Die Fahrtzeit zur Arbeitsstätte gilt als Ruhezeit.
2. Ausnahmen
2.1 Unterschreitung durch Betriebsart
Die Ruhezeit kann in
Krankenhäusern,
anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
Gaststätten,
anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
Verkehrsbetrieben,
Rundfunkanstalten,
der Landwirtschaft
und
Betrieben der Tierhaltung
auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden ausgeglichen wird.
2.2 Unterschreitung durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung
Daneben kann gemäß § 7 ArbZG von den gesetzlichen Vorgaben der Ruhezeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bzw. für bestimmte Berufsgruppen durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
2.3 Jugendarbeitsschutz
Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist gemäß § 13 JArbSchG eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden einzuhalten.
2.4 Mutterschutz
Gemäß § 8 Abs. 4 MuSchG dürfen werdende Mütter im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten abweichend von dem Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
2.5 Sonn- und Feiertagsarbeit
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag oder an einem Feiertag beschäftigt, steht ihnen in den in § 11 Abs. 3 ArbZG genannten Zeiträumen ein Ersatzruhetag zu, der unmittelbar in Verbindung mit der allgemeinen Ruhezeit zu gewähren ist.
3. Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst
Zeiten der Rufbereitschaft gelten als Ruhezeit. Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, ist nach Beendigung des Arbeitseinsatzes die volle Ruhezeit (elf Stunden) wieder zu gewähren.
Eine Ausnahme besteht gemäß § 5 Abs. 3 ArbZG für Krankenhäuser und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen:
Kommt es hier während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, kann die dadurch bedingte Verkürzung der Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, sofern die Kürzung nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.
4. Kraftfahrer
Siehe insofern "Lenkzeiten Kraftfahrer".
Neumann/Biebl: Arbeitszeitgesetz, Kommentar; 14. Auflage 2004
Rang: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr; 16. Auflage 2006
Schmid: Flugdienst und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern; Kommentar, 4. Auflage 2004
Münsch: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr und ihre Kontrolle durch Fahrtschreiber und Kontrollgeräte; Deutsches Autorecht - DAR 1994, 460
