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Ruhepause

 Normen 

§ 4 ArbZG

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

 Information 

1. Allgemein

Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann.

Die in einem allgemeinen Arbeitsverhältnis vorgegebenen Ruhepausen sind in § 4 ArbZG geregelt:

  • Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren.

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren.

Diese Gesamtruhezeit kann auf einzelne Ruhezeiten von mindestens 15 Minuten verteilt werden. Der Zeitpunkt der Ruhepause muss im Voraus festgelegt sein.

Von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen können durch einen Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Ruhepausen sind ohne eine anderslautende Vereinbarung grundsätzlich nicht zu vergüten.

2. Lage der Ruhepause

Das Arbeitszeitgesetz legt weder einen bestimmten Zeitpunkt, noch einen bestimmten Zeitrahmen fest, zu dem bzw. innerhalb dessen die Ruhepause gewährt werden muss. Ebenso wenig regelt § 4 Abs. 1 ArbZG, wann die Ruhepause im Voraus feststehen muss. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 24) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit, Beginn und Dauer der Ruhepause bereits vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen. Das Erfordernis des im Voraus Feststehens soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einrichten und sie auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann. Die Ruhepause soll nicht durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und "vergessen" werden. Diesem Zweck genügt es, wenn dem Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Ruhepause zu Beginn der täglichen Arbeitszeit mitgeteilt werden (BAG 25.02.2015 - 1 AZR 642/13).

Die Weisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, in Pause zu gehen, ist wirksam, wenn sie den Vorgaben des § 106 GewO (Direktionsrecht) genügt. Sie ist daher daran zu messen, ob sie mit dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages und gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist (LAG Köln 03.08.2012 - 5 Sa 1509/11).

3. Beweislast

In Fällen, in denen streitig ist, ob eine Arbeitszeitunterbrechung eine Pause darstellt, die den Annahmeverzug ausschließt, ist von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen: Der Arbeitnehmer hat zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, an welchen Tagen er gearbeitet und zu welchen Zeiten der Arbeitgeber an diesen Tagen Arbeitsunterbrechungen angeordnet hat. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er im Voraus eine Pause angeordnet hat und diese Anordnung der maßgeblichen Betriebsvereinbarung sowie billigem Ermessen entspricht. Hierzu hat er anzugeben, von wann bis wann die jeweilige Schicht dauerte. Darüber hinaus muss er die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Einhaltung der durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages und gesetzliche Vorschriften gesetzten Vorgaben ergibt, konkret darlegen und ggf. beweisen. Sind diese Vorgaben eingehalten worden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Weisung billigem Ermessen entsprochen hat. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, jede Pausenanordnung detailliert zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Weisung nicht sachgerecht ist. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, im Anschluss an den Vortrag des Arbeitgebers Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die gegen die Wahrung billigen Ermessens durch den Arbeitgeber sprechen. Ist ihm dies gelungen, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die dennoch die Wahrung billigen Ermessens begründen.

Das BAG hält es für unverzichtbar, aber wohl auch für ausreichend, dass der Arbeitnehmer bei Beginn der Pause weiß, wie lange sie andauern soll (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 139/08).

4. Gesetzliche Unfallversicherung

Zur Frage, inwieweit der Arbeitnehmer während der Ruhepause dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, siehe den Beitrag "Arbeitsunfall".

 Siehe auch 

Arbeitsbereitschaft

Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst

Lenkzeiten Kraftfahrer

Rufbereitschaft

Ruhezeiten - Arbeitsrecht

Überstunden

BAG 29.10.2002 - 1 AZR 603/01 (Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers)

Stöhr/Büchner/Gümmer: Ruhepausen in Krankenhäusern. Das Arbeitszeitgesetz im Spannungsverhältnis zwischen Krankenversorgung und Arbeitnehmerschutz; Rechtsprechungsreport Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA-RR 2015, 281