Rechtswörterbuch

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Repräsentant - Versicherungsrecht

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Nach der aktuellen Definition des BGH in dem Urteil aus dem Jahr 1993 (BGH 21.04.1993 - IV ZR 34/92) ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h. mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist.

Beispiel:

Als Repräsentanten sind von der Rechtsprechung anerkannt:

Die Ehefrau des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den versicherten und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck.

Der faktisch die Geschäfte des Betriebes führende Elternteil des formellen Betriebsinhabers.

Der Versicherungsnehmer muss sich Handlungen/Erklärungen seines Rechtsanwaltes als eigene zurechnen lassen. Der Rechtsanwalt ist Repräsentant des Versicherungsnehmers. Diese Frage ist jedoch nicht ganz eindeutig durch die Rechtsprechung geklärt.

In der Fahrzeugversicherung ist der Fahrer des versicherten Fahrzeugs grundsätzlich kein Repräsentant des Versicherungsnehmers. Er kann es jedoch bei dem Hinzurechnen weiterer Umstände sein, wie z.B. dem Einräumen eines Nutzungsrechts bei gleichzeitiger Unterhaltungspflicht.

Folge ist, dass sich der Versicherungsnehmer Obliegenheitsverletzungen des Repräsentanten oder die vorsätzliches Herbeiführung des Versicherungsfalles als eigene anrechnen lassen muss.

 Siehe auch 

Obliegenheit

Versicherungsvertrag

Buschbell/Hering: Handbuch Rechtsschutz; 4. Auflage 2008