Rechtswörterbuch

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Rentenschuld

 Normen 

§§ 1199 - 1203 BGB

 Information 

Neben der Hypothek und der Grundschuld ist die Rentenschuld das Dritte der drei Grundpfandrechte.

Die Rentenschuld ist eine Unterform der Grundschuld: Als Rentenschuld wird eine Grundschuld bezeichnet, durch die das Grundstück mit einer wiederkehrenden Geldzahlung belastet ist. Sie kann als Buch-, Brief- oder Inhaberrentenschuld begründet werden.

Der Gläubiger hat Anspruch auf die zu bestimmten Terminen zu zahlende Geldsumme, der Eigentümer kann die Rentenschuld durch Zahlung einer Ablösesumme tilgen. Diese ist von vornherein durch Eintragung in das Grundbuch festzulegen. Mit der Ablösung der Rentenschuld geht diese auf den Eigentümer des Grundstücks über.

Der Eigentümer haftet aus der Rentenschuld nur mit dem Grundstück.

In der Grundstückspraxis hat die Rentenschuld nur eine geringe Bedeutung. Bei der Belastung eines Grundstücks mit wiederkehrenden Zahlungen wird zumeist auf das Rechtsinstitut der Reallast (§§ 1105 - 1112 BGB) zurückgegriffen, da bei der Reallast der Grundstückseigentümer gemäß § 1108 BGB auch persönlich haftet.

 Siehe auch 

Beleihung von Grundstücken

Dienstbarkeit

Grunddienstbarkeit

Hypothek

Numerus Clausus der Sachenrechte

Sachenrecht

Kesseler: Grundpfandrechte und Reallasten als Aufteilungshindernisse; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2317

Prütting/Zimmermann/Heller: Grundstücksrecht Ost; Kommentar

Schmidt-Räntsch: Rechtsprechung des BGH im Bereich der Grundpfandrechte in den Jahren 2009 und 2010; Zeitschrift für die Notarspraxis - ZNotP 2011, 2