Regelausweisung - Ausländerrecht

 Normen 

§ 54 AufenthG

 Information 

Eine der Formen der Ausweisung.

Es bestehen folgende Formen der Ausweisung:

Bei Vorliegen der in § 54 AufenthG aufgeführten Tatbestände wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen, d.h. es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, wandelt sich die gebundene Entscheidung in eine Ermessensausweisung, über die nach Maßgabe des § 55 Abs. 1, 3 AufenthG zu entscheiden ist.

Die Entscheidung der Behörde, ob ein Ausnahmefall oder ein Regelfall vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn entweder der Straftat besondere Umstände zu Grunde lagen oder die persönlichen Verhältnisse des Ausländers die Bejahung einer Ausnahme rechtfertigen.

Beispiele für die Annahme eines Ausnahmefalls sind:

  • Schwere Krankheit

  • Straftat war ein einmaliger "Ausrutscher" aus einem ansonsten tadellosen Lebenswandel

  • Langjähriger Aufenthalt, ggf. auch Geburt in der Bundesrepublik

 Siehe auch 

BVerwG 15.03.2005 - 1 C 2/04 (Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen)