Rechtswörterbuch

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Reederei

 Normen 

Gesetzlich nicht mehr geregelt

 Information 

1. Aktuelle Rechtslage

Die Rechtsform der Reederei (Partenreederei) ist mit dem Inkrafttreten der Reform des Seehandelsrechts zum 25. April 2013 aufgehoben worden.

Für die derzeit noch bestehenden Parten- und Baureedereien besteht gemäß Art. 70 EGHGB das zuvor geltende im Handelsgesetzbuch verankerte Recht weiter. Da das Fortbestehen der Parten- und Baureedereien an die Lebensdauer des sie betreffenden Schiffs geknüpft ist, ist die Bedeutung der fortgeltenden Regelungen zeitlich begrenzt.

Die Aufgabe der Reederei hat nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10309) folgenden Hintergrund: Die Partenreederei ist ein aus dem Mittelalter stammendes Rechtsinstitut, für das heute kein Bedürfnis mehr besteht. Im Gegensatz zu den Handelsgesellschaften ist die Partenreederei sachenrechtlich auf das Eigentum am Schiff gegründet und hierauf beschränkt; sie ist nicht auf Innehabung und Verwaltung eines Gesellschaftsvermögens neben dem Schiff angelegt. Angesichts dessen, dass heute die Rechtsformen der Handelgesellschaften zur Verfügung stehen, die nach der Entstehung der Partenreederei geschaffen wurden und nicht mehr auf dem überholten Modell mehrerer sich zum Bau eines Schiffes für oft nur eine Reise zusammenfindender Eigentümer beruhen, hat die Partenreederei heute ihre Berechtigung verloren. Zwar ist sie nach dem Zweiten Weltkrieg eine Zeitlang bis zum Jahr 2001 trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Mängel wieder vermehrt verwendet worden. Dies hatte aber ausschließlich steuerliche Gründe. Nachdem Personengesellschaften und Partenreederei steuerrechtlich gleichgestellt wurden, wurden keine neuen Partenreedereien mehr gegründet; denn es besteht seitdem kein Anreiz mehr für die Gesellschafter, sich dem im Vergleich mit den Handelsgesellschaften größeren Haftungsrisiko und den Gefahren des nicht modern geregelten Innenrechts der Partenreederei auszusetzen.

Weiterhin ist in den §§ 476 - 480 HGB das Recht der Personen der Schifffahrt geregelt, so z.B. der Reeder:

Reeder ist gemäß § 476 HGB der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. Der Eigentümer eines Schiffes lässt sich anhand der nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vergebenen IMO-Schiffsidentifikationsnummer zuverlässig ermitteln.

2. Das bis zum 24.04.2013 geltende Recht

Die Reederei ist eine Personengesellschaftsform. Als Reederei wird gemäß § 489 HGB a.F. der Zusammenschluss mehrerer Personen bezeichnet, die ein ihnen gemeinsam gehörendes Schiff zur Gewinnerzielung durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden. Rechtsgrundlage sind die §§ 484 - 510 HGB a.F.

Der Anteil eines jeden Reeders wird als Schiffspart bezeichnet. Daher wird die Reederei auch als Partenreederei bezeichnet.

Das der Gesellschaft zugrunde liegende Recht richtet sich nach dem formlos möglichen Gesellschaftsvertrag der Reeder. Ergänzend finden die §§ 490 ff a.F. HGB Anwendung.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Reederei obliegt ohne anderslautende Vereinbarung allen Reederen gemeinsam. Sie kann aber auch auf einen außenstehenden Dritten übertragen werden, der vom Gesetz als Korrespondenzreeder bezeichnet wird.

Eine Besonderheit der Reederei ist, dass gemäß § 501 a.F. HGB jeder Mitreeder das Recht hat, seinen Anteil innerhalb von drei Tagen an die Reederei zurückzugeben, wenn durch gemeinsamen Beschluss der Mitreeder die Reparatur des Schiffes, eine neue Reise oder die Bezahlung eines Gläubigers beschlossen wurde und der Mitreeder dagegen gestimmt hat.

Der Mitreeder erhält für die Rückgabe seines Anteils keinen finanziellen Ausgleich. Der Anteil wird auf die übrigen Mitreeder gemäß ihrer bisherigen Anteile verteilt.

Die Reederei ist keine zwingende Gesellschaftsform. Neben der Reederei kann ein Schifffahrtsbetrieb auch in einer anderen Personen- oder Kapitalgesellschaftsform geführt werden.

 Siehe auch 

Schiffsregister

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 2. Auflage 2012

Paschke/Ramming: Reform des deutschen Seehandelsrechts; Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2013, 1