Rechtswörterbuch

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Rechtsschutzversicherung - Arbeitsrecht

 Normen 

Abschnitt 2 ARB 2012

§ 2b ARB 2008/2000/94

§ 22 Abs. 2b ARB 75

 Information 

1. Einführung

Der Arbeits-Rechtsschutz ist in folgenden Rechtsschutz-Versicherungsverträgen enthalten:

  • Nichtselbstständige:

    • Privat- und Berufs-Rechtsschutz

    • Privat- und Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz

  • Selbstständige:

    • Privat-Rechtsschutz

    • Berufs-Rechtsschutz

    • Privat- und Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz

    • Landwirtschaft- und Verkehrs-Rechtsschutz

Der Arbeits-Rechtsschutz umfasst grundsätzlich den Versicherungsnehmer und seinen Ehe- oder Lebenspartner. Ist der Lebenspartner jedoch noch mit einem Dritten verheiratet, besteht nach der Ansicht einiger Gericht kein Versicherungsschutz, da eine bestehende Ehe einer neuen Lebenspartnerschaft entgegensteht. Dies wird von den Rechtsschutzversicherern im Einzelfall kulanter gehandhabt. Daneben unterliegen auch minderjährige sowie unverheiratete, volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr bzw. bis zur erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (nicht Ausbildungsverhältnis, Praktikum etc) dem Versicherungsschutz.

2. Leistungsumfang

2.1 Allgemein

Inhaltlich erstreckt sich der Arbeits-Rechtsschutz auch bei Selbstständigen nur auf die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer der mitversicherten Personen.

Beispiel:

Der Versicherungsnehmer übt eine selbstständige Tätigkeit aus, seine Ehefrau eine Angestelltentätigkeit. Dann besteht auch bei dem Abschluss des Ehemanns eines Privat-Rechtsschutzes für Selbstständige für die Ehefrau Versicherungsschutz zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen bzw. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.

Auch der Versicherungsnehmer selbst hat Versicherungsschutz für eine neben seiner Selbstständigkeit ausgeübte Angestelltentätigkeit.

Der Arbeits-Rechtsschutz umfasst gemäß Abschnitt 2 ARB 2012 / § 2b ARB 2008/2000/94 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich der dienst- und versorgungsrechtlichen Ansprüche.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Das ist im Gegensatz zum Individualarbeitsrecht das Recht zum Abschluss von Gesamtvereinbarungen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, wie z.B. das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitskampfrecht etc.

Zu beachten ist jedoch, dass der Rechtsschutz für Ansprüche besteht, die der Arbeitnehmer für sein individuelles Arbeitsverhältnis aus kollektiven Vereinbarungen herleitet, wie z.B. Tarifverträgen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer macht geltend, er sei aufgrund seiner übertragenden Aufgaben nach der Entgeltgruppe 9 einzugruppieren.

Durch den Ausdruck "Arbeitsverhältnis" werden nicht nur Ansprüche aus einem (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrag, sondern z.B. auch Ansprüche aus faktischen Arbeitsverhältnissen erfasst. Dabei handelt es sich um ein durchgeführtes Arbeitsverhältnis, dem ein fehlerhafter Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Faktische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für die Vergangenheit als wirksam anzusehen.

Arbeitsverhältnisse sind abzugrenzen von selbstständiger Tätigkeit. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Ein Rechtsschutzversicherungsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis liegt daher u.a. nicht vor bei:

Ein Anspruch ist hingegen gegeben bei:

Ausschlaggebend ist, dass der geltend gemachte Anspruch bzw. Rechtsschutzfall seine Grundlage in einem Arbeitsverhältnis hat bzw. der Schwerpunkt des geltend gemachten Anspruchs in dem Arbeitsverhältnis liegt. Indiz dafür ist, ob der Anspruch in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fällt. Dies ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 ArbGG geregelt.

2.2 Androhung der Kündigung

Der BGH hat mit dem Urteil BGH 19.11.2008 - IV ZR 305/07 die lang umstrittene Frage entschieden, ob ein einen Rechtsschutzfall auslösender Verstoß anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur in Aussicht stellt bzw. mit ihr droht. Dies wird von den Richtern bejaht:

"Entscheidend ist, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn eine der streitenden Parteien den so umschriebenen Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position heranzieht. Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk dienen."

2.3 Aufhebungsvertrag

Eine besondere Rechtslage besteht bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. In diesen Fällen fehlt es zumeist an dem Vorliegen eines Rechtsschutzfalles.

Sofern mit dem Aufhebungsvertrag jedoch - wie in der Praxis oftmals üblich - eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses vermieden wird, besteht eine Rechtsschutzdeckung nach den Grundsätzen der angedrohten Kündigung.

Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag, bei denen der rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer zur Stützung seiner Verhandlungsposition die etwaige Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit der in Aussicht gestellten Kündigung nicht geltend macht und dem Arbeitgeber daher keine Pflichtverletzung vorwirft, stellen keinen verstoßabhängigen Rechtsschutzfall dar (OLG Frankfurt 17.09.2014 - 7 U 102/13).

3. Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls

Änderung der Rechtsprechung! Jetzige Rechtslage:

Bei dem Deckungsschutz für eigene Ansprüche richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles allein nach der von dem Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt (BGH 24.04.2013 - IV ZR 23/12).

Beispiel:

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren zu niedrig eingruppiert. Nach der erstmaligen Eingruppierung schliesst er eine Rechtsschutzversicherung ab. In der Folgezeit beantragt er die Höhergruppierung, die der Arbeitgeber ablehnt. Der Rechtsschutzversicherer lehnt eine Kostenübernahme ab, da das den Rechtsschutzfall begründende Ereignis (falsche Eingruppierung) vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten sei (vorvertraglich beginnender Dauerverstoß). Dies ist nach der neueren Rechtsprechung unzulässig, die Rechtsschutzdeckung ist zu gewähren. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist die Ablehnung der Höhergruppierung durch den Arbeitgeber.

Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag "Rechtsschutzfall".

 Siehe auch 

Beratungs-Rechtsschutz

Rechtsschutzfall

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachten

Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB), Kommentar; 2. Auflage 2019