Rechtsbeistand
Gesetzlich nicht geregelt.
Der Begriff des Rechtsbeistands wird mit verschiedenen Bedeutungen verwendet:
als umgangssprachliche Bezeichnung für die juristische Unterstützung einer Person, z.B. durch einen Rechtsanwalt
als synonym für den Beistand
Rechtsbeistände waren zuvor Personen, die nach dem nunmehr außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetz eine beschränkte Erlaubnis erhalten hatten, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Die neue Berufsbezeichnung ist "Rechtsdienstleister". Registrierte Erlaubnisinhaber stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 RDGEG einem Rechtsanwalt gleich.
BGH 20.10.2005 - VII ZB 53/05 (Rechtsbeistand im Mahnverfahren)
http://www.rechtsbeistand.de (Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister)
Römermann: Vorsicht neue Rechtsdienstleister! RDG-Verstöße und die Folgen; Anwaltsblatt - AnwBl 2009, 22