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Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

 Normen 

§ 34 RVG

 Information 

1. Allgemein

Rechtsanwälte sind gemäß § 34 RVG gehalten, in Beratungsangelegenheiten immer eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.

Das Gesetz verwendet dabei bewusst den Ausdruck "Gebührenvereinbarung" und nicht den Ausdruck "Vergütungsvereinbarung". Gemäß § 1 RVG besteht die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit aus den Gebühren und Auslagen. Da der Rechtsanwalt nur verpflichtet ist, eine Gebührenvereinbarung für die Beratung abzuschließen, kann er auch ohne gesonderte Vereinbarung weiterhin die gesetzlichen Gebühren für die Auslagen oder z.B. für eine erzielte Einigung verlangen. Trotzdem empfiehlt es sich, in der Gebührenvereinbarung hierauf hinzuweisen.

2. Rechtslage bei fehlender Gebührenvereinbarung

Kommt es nicht zum Abschluss einer Gebührenvereinbarung, so besteht folgende Rechtslage:

  • Ist der Mandant Verbraucher, so kann der Rechtsanwalt eine Gebühr von höchstens 250,00 EUR, im Falle einer Erstberatung in Höhe von 190,00 EUR geltend machen.

    Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegenüber einem Verbraucher entstandene Vergütungsansprüche einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts (Gebührenstreitwert) erfolgt (AG Stuttgart 20.03.2014 - 1 C 4057/12).

  • Ist der Mandant kein Verbraucher, so bestimmen sich die Gebühren nach § 612 BGB, d.h. der Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine angemessene Gebühr. Bei der Bestimmung der Angemessenheit zu beachtende Kriterien sind dabei u.a.:

    • der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

    • die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

    • die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten

3. Entwurf eines Testaments

Ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der für seinen Mandanten auftragsgemäß ein Testament entwirft, mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder nach den Grundsätzen des § 34 RVG als bloße Beratung zu vergüten ist, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat die Frage nun wie folgt beantwortet (BGH 22.02.2018 - IX ZR 115/17):

"Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten."

4. Beratungshilfe

Für die von der Beratungshilfe erfasste Beratung eines Mandanten ist keine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Sie richtet sich weiterhin nach Nrn. 2501 Vergütungsverzeichnis zum RVG.

5. Anrechnung

Siehe insofern den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung".

 Siehe auch 

Beratungs-Rechtsschutz

Beratungshilfe - Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - einfache Schreiben

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a.: RVG-Kommentar; 8. Auflage 2018