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Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung

 Normen 

§ 15a Absatz 1 RVG

BT-Drs. 19/23484 (zu den am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Allgemein

Das RVG sieht in bestimmten Vorschriften die Anrechnung von zuvor geleisteten Gebühren vor, z.B. in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis zum RVG: Anrechnung der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf die Verfahrensgebühr.

Gemäß § 15a Absatz 1 RVG hat der Rechtsanwalt dabei das Wahlrecht, welche der Gebühren er anrechnet und welche er in voller Höhe verlangt, d.h. er kann die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf die Verfahrensgebühr anrechnen oder umgekehrt. Auch ist es möglich, beide Gebühren zu reduzieren. Insgesamt darf er jedoch nicht einen höheren als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern.

Hinweis:

Die Rechtsprechung BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 ist damit überholt.

Die Anrechnung erfolgt zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Dabei gilt der Gebührensatz von 0,75 nur, wenn eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht worden war. Der übliche Gebührensatz der Anrechnung beträgt insofern 0,65.

Gemäß § 15a Absatz 3 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur bei Vorliegen der in § 15a Absatz 3 RVG aufgeführten drei Fallgestaltungen berufen. In den anderen Fällen ist eine Anrechnung ausgeschlossen, z.B. wenn zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung über die vorgerichtliche Tätigkeit geschlossen wurde (BGH 09.09.2009 - Xa ZB 2/09).

2. Anrechnung mehrerer Gebühren auf dieselbe Gebühr

Mit dem zum 01.01.2021 neu eingefügten § 15a Abs. 2 RVG wurde die in der Rechtsprechung umstrittene Frage gelöst, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Gebühren auf ein und dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt in verschiedenen Angelegenheiten Geschäftsgebühren verdient hat und die Angelegenheiten dann in ein einheitliches gerichtliches Verfahren münden, in dem der Rechtsanwalt nur eine einzige Verfahrensgebühr erhält.

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, nicht die Ansicht des BGH zu kodifizieren, sondern die anderen Meinungen der Rechtsprechung zu übernehmen:

Danach ist der Anrechnungsbetrag begrenzt auf den Gebührenbetrag, der sich aus einer Addition der Einzelwerte und dem höchsten der bei den einzelnen Anrechnungen anzuwendenden Gebührensätze ergibt. Diese Berechnungsmethode orientiert sich an der Regelung des § 15 Abs. 3 RVG, wonach in den Fällen, in denen für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, für die Teile gesondert berechnete Gebühren entstehen, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

3. Beratung

Beratungsgebühren sind in voller Höhe auf die Erhebung anderer Gebühren anzurechnen. Eine Beschränkung der Anrechnung wie bei den Gebühren für die außergerichtliche Vertretung ist hier nicht vorgesehen. Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren.

In Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 2503 Vergütungsverzeichnis zum RVG ist bestimmt, dass die im Rahmen der Beratungshilfe zu zahlende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen ist.

4. Berufung und Revision

In der Berufungs- und Revisionsinstanz erfolgt keine Anrechnung.

5. Vertretung im Mahnverfahren

Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten sowohl außergerichtlich als auch im Mahnverfahren und anschließend gerichtlich, so ist die Anrechnung der Gebühren gemäß der Entscheidung OLG Köln 27.04.2009 - 17 W 249/08 wie folgt vorzunehmen:

  1. a)

    Die 1,3 Geschäftsgebühr ist auf die Gebühr des Mahnverfahrens in Höhe von 0,65 anzurechnen. Da die Gebühr für die Vertretung in dem Mahnverfahren jedoch nur 0,5 beträgt, ist die Anrechnung hier auf eine Höhe von 0,5 beschränkt.

  2. b)

    Auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 sind anzurechnen:

    1. (1)

      Die Mahnverfahrensgebühr in Höhe von 0,5.

    2. (2)

      Die verbliebene anzurechnende Geschäftsgebühr, die mangels "Masse" im Mahnverfahren nicht angerechnet werden konnte, in Höhe von 0,15.

6. Anrechnung von Gebühren bei vorausgegangenem Verwaltungsverfahren

In Absatz 4 der Vorbemerkung 2.3 zum RVG wird die Anrechnung für den Fall des Übergangs eines Verwaltungsverfahrens in ein weiteres, der Überprüfung des Verwaltungsakts dienendes Verwaltungsverfahren, geregelt. Die Anrechnungsbestimmung sieht vor, dass grundsätzlich die Hälfte der im Erstverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr für das nachfolgende Verfahren angerechnet wird.

Bezüglich der Verwaltungsverfahren, in denen Wertgebühren und damit Satzrahmengebühren entstehen, soll die Anrechnung höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 erfolgen. In sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, wird als Höchstbetrag der Anrechnung ein Betrag von 175,00 EUR festgesetzt.

Mit Absatz 4 Satz 3 der Vorbemerkung soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren.

Absatz 5 verweist für den vergleichbaren Fall einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung und einer anschließenden Tätigkeit in einem Verfahren der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung auf die Anrechnungsregelungen des Absatzes 4 für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren.

Die Umstellung auf eine "echte" Anrechnungslösung führt dazu, dass § 15a RVG Anwendung findet. Demnach kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Siehe insofern den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit". Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Die Anwendung von § 15a RVG hat Auswirkungen auf den Umfang der Kostenerstattung in Verwaltungsverfahren. Nach vormaligen Rechtslage musste die Verwaltungsbehörde, wenn im Widerspruchsverfahren eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten ergeht und der Rechtsanwalt auch bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist, nur die im Widerspruchsverfahren entstandene, geringer bemessene Geschäftsgebühr erstatten. Nunmehr ist im Hinblick auf § 15a Abs. 3 RVG die höher bemessene Gebühr nach Nummer 2300 bzw. 2303 VV zum RVG zu erstatten.

7. Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen

In Nr. 1008 wird klargestellt, dass sich auch die Kappungsgrenze entsprechend erhöht, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig ist.

Mangels einer ausdrücklichen Regelung hat sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471) auch die Streitfrage geklärt, ob sich die Höchstgrenze für die Anrechnung (Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG) bei mehreren Auftraggebern erhöht. Da hierfür keine entsprechende Regelung in das Gesetz eingefügt werden soll, wird klar, dass sich dieser Betrag nicht erhöhen soll. Sinn der Höchstgrenze ist es, ein Mehr an Umfang und Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit auch nach einer Anrechnung angemessen zu entgelten. Erhöht man die Anrechnungsgrenze auch bei mehreren Auftraggebern, würde dem Anwalt durch die Anrechnung gerade die für die Mehrarbeit zusätzlich angefallene Gebühr wieder entzogen.

8. Anrechnung

Die für eine vorgerichtliche Tätigkeit zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsvereinbarung ist nicht auf die Rechtsanwaltsvergütung für die gerichtliche Tätigkeit anzurechnen (BGH 09.09.2009 - Xa ZB 2/09).

9. Zeitliche Grenze

Eine zeitliche Grenze wird durch § 15 Abs. 5 RVG gesetzt: Danach gilt eine weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.

10. Rechtsanwaltswechsel

Die Anrechnung erfolgt nur, wenn in dem gerichtlichen Verfahren derselbe Rechtsanwalt bzw. dieselbe Sozietät beauftragt war. Ist es zu einem Anwaltswechsel gekommen, so ist die Anrechnung unzulässig (OLG München 25.11.2008 - 11 W 2558/08).

 Siehe auch 

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Rechtsanwaltsvergütung - einfache Schreiben

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber: RVG. Kommentar; 9. Auflage 2021

Schneider: Anrechnung der Geschäftsgebühr:

  • Teil 8: Berücksichtigung der Anrechnung bei der Kostenerstattung; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2013, 265
  • Teil 7: Mehrfache Anrechnung; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2013, 139
  • Teil 6: Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2012, 1199
  • Teil 5: Anrechnung bei mehreren Auftraggebern; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2012, 1009
  • Teil 4: Anrechnung bei unterschiedlichen Gegenständen und Gegenstandswerten; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2012, 769
  • Teil 3: Die Bedeutung des § 15a Abs. 1 RVG; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2012, 523
  • Teil 2: Anrechnung auf vorangegangene Verfahrensgebühr bei bloßem Verhandeln über nicht anhängige Gegenstände; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2012, 185
  • Teil 1: Grundfälle; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2012, 37

Rehberg/Asperger/Bestelmeyer/Dörndorfer/Frankenberg/Hellstab/Jungbauer/Schneider/Vogt: RVG. Kommenar; 8. Auflage 2021