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Rechtsanwaltshaftung - Verjährung

 Normen 

§§ 195 ff. BGB

 Information 

Verjährung der Haftung des Rechtsanwalts.

Die Haftpflichtansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt unterliegen seit dem 15.12.2004 gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von dem den Anspruch begründenden Umständen (der Pflichtverletzung) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der BGH hat zu den Anforderungen der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis wie folgt Stellung genommen (BGH 06.02.2014 - IX ZR 245/12):

  • Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen liegen nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist.

  • Vielmehr muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.

  • Nicht die anwaltliche Beratung sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch.

  • Solange das Mandat noch nicht beendet ist, sind weitere Besonderheiten zu beachten. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten dann regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor.

Die früher anerkannte Sekundärhaftung, nach der der Rechtsanwalt haften sollte, wenn er den Mandanten nicht über die Möglichkeit der Rechtsanwaltshaftung informiert hatte, ist mit der Verjährung der Anprüche nach den §§ 195 ff. BGB aufgegeben worden.

Der sekundäre Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Herbeiführung der Primärverjährung setzt eine neue selbstständige Pflichtverletzung voraus; eine die Haftung des Anwalts auslösende Pflichtwidrigkeit kann nicht zugleich die Nichterfüllung der Pflicht zur Aufdeckung des Regreßanspruchs gegenüber dem Mandanten sein.

 Siehe auch 

Anderkonto

Berufshaftpflichtversicherung - Rechtsanwalt

Nichterfüllungsschaden

Rechtsanwaltshaftung

Rechtsanwaltshaftung - Fristenkontrolle

Sozietät

Henssler/Gehrlein/Holzinger: Handbuch der Beraterhaftung; 1. Auflage 2017