Rauschtat
Normen
Information
Als Rauschtat wird eine rechtswidrig begangene Straftat bezeichnet, bei der der Täter auf Grund seines Rausches (Alkohol, Drogen, Medikamente etc.) gemäß § 20 StGB schuldunfähig ist und daher nicht für die Begehung des eigentlichen Delikts bestraft werden kann.
In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Vollrausches.
Siehe auch
BGH 22.02.1994 - 1 StR 789/93 (Rücktritt von Versuch der Rauschtat)
