Rechtswörterbuch

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Prozessvollmacht

 Normen 

§§ 80 ff. ZPO

 Information 

1. Prozessvollmacht

1.1 Allgemein

Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten im Prozess.

Voraussetzung ist, dass sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant prozessfähig sind. Die Bevollmächtigung einer prozessunfähigen Partei erfolgt durch deren gesetzlichen Vertreter. Die Bevollmächtigung an sich ist formfrei, nur der Nachweis hat durch die schriftliche Urkunde zu erfolgen.

1.2 Nachweis der Vollmacht

Der Rechtsanwalt hat seine Bevollmächtigung im Prozess grundsätzlich nur auf die Rüge einer Partei hin nachzuweisen, § 88 ZPO.

Auf diese Rüge hin ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten einzureichen. Das Gericht kann hierfür eine Frist bestimmen. Dabei handelt es sich nach der Entscheidung BGH 14.12.2011 - XII ZB 233/11 nicht um eine Ausschlussfrist: "Wird die Vollmacht innerhalb der Frist nicht eingereicht, so kann sie noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zu dem in § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt beigebracht oder die bisherige Prozessführung durch die Partei oder ihren neuen Vertreter genehmigt werden".

1.3 Bevollmächtigung des Rechtsanwalts

Im Anwaltsprozess kann der Umfang der Vollmacht grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ausnahmen bestehen gemäß § 83 ZPO nur für den Vergleich, das Anerkenntnis und den Verzicht. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Beschränkung im Prozess nur wirksam ist, wenn die Beschränkung der anderen Partei bekannt ist.

Bei einem Parteiprozess kann die Vollmacht auf bestimmte Bereiche der Prozessvertretung oder der Prozesshandlung beschränkt werden.

Ihr Mangel allein führt noch nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Der Klageantrag ist jedoch nicht wirksam erhoben, wenn Mängel der Prozessvollmacht bis zu diesem Zeitpunkt fortdauern.

Der Tod des Rechtsanwalts oder der Verlust seiner Prozessfähigkeit führt zum Erlöschen der Prozessvollmacht. Der Tod des Mandanten hingegen führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Die Erben können jedoch gemäß § 86 ZPO die Vollmacht widerrufen. Andernfalls haben sie dem Rechtsanwalt eine neue Vollmacht auszustellen.

Bei der Niederlegung des Mandats im laufenden Prozess ist gemäß § 87 ZPO zu beachten:

  • Im Parteiprozess reicht es aus, wenn dies dem Gericht oder dem Gegner formlos angezeigt wird.

  • Im Anwaltsprozess erlischt die Vollmacht erst, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt ist.

2. Prozessvertretung

Die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts ist von der Prozessvertretung gemäß § 141 Absatz 3 Satz 2 ZPO zu unterscheiden:

Hat das Gericht zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet und erscheint diese nicht, so kann das Gericht gegen die Partei ein Ordnungsgeld festsetzen - es sei denn, dass die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

In der Praxis wird die Prozessvertretung von dem Rechtsanwalt der Partei wahrgenommen.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens muss durch das Gericht ermessensfehlerfrei ergangen sein:

  • Das Erscheinen muss zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sein (und nicht zur Erleichterung eines endgültigen Vergleichsabschlusses):

    • In dem Rechtsstreit bestehen noch offene Fragen.

    • Die Partei kann zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.

      Beispiel:

      Bei der Partei handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vorstand ehrenamtlich tätig ist. Der große Verein beschäftigt zahlreiche Arbeitnehmer, dem Vorstand sind Einzelheiten des Arbeitslebens nicht bekannt.

  • Die Anordnung darf für die Partei nicht unzumutbar sein.

Der Prozessvertreter muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Der Prozessvertreter muss einen der Partei entsprechenden Wissenstand haben.

  • Er muss zur Abgabe eines Vergleichsabschlusses bevollmächtigt sein.

Stellt sich in dem Gerichtstermin heraus, dass der Prozessvertreter diese Anforderungen nicht erfüllen kann, kann das Gericht auch noch während des Termins das Ordnungsgeld festsetzen!

3. Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze

Die Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz ist unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter des bevollmächtigten Rechtsanwalts zulässig. Der BGH hat in der Entscheidung BGH 20.06.2012 - IV ZB 18/11 dazu folgende Grundsätze aufgestellt:

"Dieser Vertreter muss jedoch die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernehmen, was er etwa mit einer Unterzeichnung "i.V." oder "für Rechtsanwalt ... " zum Ausdruck bringen kann. Die Verwendung des Zusatzes "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt. (...) Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist."

Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang (Anwaltsprozess) unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH und des BAG zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will. Soweit in der Rechtsprechung die Bedeutung des Zusatzes "i.A." bei der Unterzeichnung durch den Mitarbeiter einer Behörde abweichend beurteilt wird, ist dies durch die sachlichen Unterschiede zwischen einer hierarchisch strukturierten Behörde und einer Anwaltskanzlei gerechtfertigt (BGH 07.06.2016 - KVZ 53/15).

Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil BGH 27.02.2018 - XI ZR 452/16 bestätigt.

Auch eine Blankounterschrift ist grundsätzlich geeignet, die erforderliche Form zu wahren. Voraussetzung ist aber, dass der Rechtsanwalt den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen konnte (BGH 12.09.2012 - XII ZB 642/11).

 Siehe auch 

Postulationsfähigkeit

Rechtsanwalt

Rechtsanwaltshaftung

Untervollmacht

BGH 06.04.2011 - VIII ZR 22/10 (vom Kläger in der Klageschrift als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichneter Anwalt)

BGH 31.01.2001 - VIII ZR 142/00 (Umfang der Vollmacht)

BFH 07.06.2004 - IV B 54/02 (Tod des Vollmachtgebers)

FG Hamburg 20.08.2011 - 3 K 151/11 (Fortbestehen der während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine durch den Schuldner erteilte Prozessvollmacht)

Deichfuß: Der Anwalt als Bote; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3132

Paulus/Henkel: Rechtsschein der Prozessvollmacht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 1692

Thorwesten: Der Fortbestand der Prozessvollmacht im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO; Der deutsche Rechtspfleger - Rpfleger 2009, 491