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Prozesskostenhilfe - International

 Normen 

§§ 1076 - 1078 ZPO

RL 2003/8

 Information 

Rechtsgrundlage der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union sind die §§ 1076 - 1078 ZPO bzw. die EU-RichtlinieRL 2003/8.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Es wird von einem Inländer Prozesskostenhilfe zur Führung eines Prozesses im EU-Ausland beantragt (ausgehende Ersuchen). Zuständig ist gemäß § 1077 ZPO das Amtsgericht, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

  • Es wird von einem in einem EU-Mitgliedsstaat lebenden Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Führung eines inländischen Prozesses beantragt (eingehende Ersuchen). Zuständig ist gemäß § 1078 ZPO das Prozess- oder Vollstreckungsgericht. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die Lebenshaltungskosten des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates, in dem der Antragsteller lebt, zu berücksichtigen.

 Siehe auch 

Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem EGMR

Fischer: Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nach dem EG-Prozesskostenhilfegesetz; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2005, 225

Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar; 5. Auflage 2013