Rechtswörterbuch

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Prozessfähigkeit

 Normen 

§§ 51 ff. ZPO

§ 62 VwGO

§ 71 SGG

§ 58 FGO

 Information 

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, den Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter führen zu dürfen.

Die Prozessfähigkeit entspricht in ihren Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit: Prozessunfähig sind Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige. Auch juristische Personen sind nicht prozessfähig (Vertretung durch Organe). In der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten diese Regelungen entsprechend.

Minderjährige sind zwar grundsätzlich nicht prozessfähig. Eine Ausnahme besteht, wenn sie mit Genehmigung ihrer Eltern gemäß §§ 112 f. BGB selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreiben bzw. in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis eintreten. In diesen Fällen besitzen sie für Rechtsstreitigkeiten aus diesen Bereichen die Prozessfähigkeit.

Eine prozessunfähige Partei muss durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

Sofern das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, muss es die Partei darauf hinweisen, dass sie ein Betreuungsverfahren einleiten muss. Der Rechtsstreit ist bis zur Betreuerbestellung zunächst zu vertagen (BAG 28.05.2009 - 6 AZN 17/09).

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen der Prozessfähigkeit nicht vor, wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen.

 Siehe auch 

Anwaltsprozess

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess

Parteifähigkeit

Parteiprozess

Postulationsfähigkeit

Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess

Prozessführungsbefugnis

Prozessstandschaft