Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Produktsicherheitsgesetz - Marktüberwachung

 Normen 

VO 2019/1020

MüG

BT-Drs. 19/28401 (zu dem MüG)

§ 25 ProdSG

1. ProdSV

2. ProdSV

6. ProdSV

9. ProdSV

10. ProdSV

11. ProdSV

12. ProdSV

13. ProdSV

14. ProdSV

 Information 

Die Einhaltung der Bestimmungen des Produktsicherheit werden durch die Marktüberwachungsbehörden kontrolliert.

"Marktüberwachung" ist nach der Begriffsbestimmung Art. 3 Nr. 3 VO 2019/1020 "die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen und das in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird".

Rechtsgrundlagen der Marktüberwachung sind:

  • allgemein § 25 ProdSG:

    § 25 ProdSG enthält wenige, für den Anwendungsbereich des ProdSG spezifische Regelungen zur Marktüberwachung. Sie ergänzen die allgemeinen Regelungen des MüG.

  • die VO 2019/1020 (seit 16.06.2021):

    Die hat die "VO 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten" erlassen. Sie gilt für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen.

  • das Marktüberwachungsgesetz (seit 16.06.2021):

    Hintergrund des Gesetzes:

    Die VO 2019/1020 enthält keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich, also weder für Verbraucherprodukte, die nur der RL 2001/95 unterfallen, noch für europäisch nicht geregelte B2B-Produkte. Insofern wurde das Marktüberwachungsgesetz erlassen, in dem die gleichen Vollzugsbestimmungen für europäisch harmonisierte wie für europäisch nicht harmonisierte Non-food-Produktbereiche niedergelegt sind.

    Anwendungsbereich des Gesetzes:

    § 1 MüG bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie schon das bisherige ProdSG, soll das Marktüberwachungsgesetz den europäisch harmonisierten Produktbereich und den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich erfassen und damit die Funktion eines Dachgesetzes für Produkte im Bereich der Marktüberwachung übernehmen. Soweit es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, gelten sowohl im europäisch harmonisierten wie auch im nichtharmonisierten Produktbereich entsprechend der bisherigen Rechtslage auf Grund der allgemeinen Kollisions- bzw. Relationsregeln auch weiterhin in anderen nationalen Rechtsvorschriften enthaltene speziellere Bestimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten Produkten oder speziellere Bestimmungen zu bestimmten Aspekten der Marktüberwachung und deren Durchsetzung.

  • Daneben bestehen verschiedene Vorgaben für die Marktüberwachung für die gesonderten Produktarten, siehe z.B. die 11. ProdSV

 Siehe auch 

Arzneimittelhaftung

GS-Zeichen

Kindersicherung Feuerzeuge

Produkthaftung

Produktsicherheit

Produktsicherheit - strafrechtliche Verantwortung

Produktsicherheitsgesetz

Produktsicherheit - strafrechtliche Verantwortung

Produzentenhaftung

Technische Arbeitsmittel

Verkehrssicherungspflicht

Geiß/Felz: Das neue Recht der Marktüberwacchung im digitalen Zeitalter; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 2961

Tremmel/Luber: Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Produktwarnungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 262

Trenkler: Risikoverwaltung im Wirtschaftsverwaltungsrecht; 1. Auflage 2010