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Produkthaftungsgesetz

 Normen 

ProdHaftG

 Information 

1. Allgemeines

Als Produkthaftung wird die eigenständige verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden bezeichnet. Verbraucher können Ansprüche direkt gegen den Hersteller geltend machen.

Notwendig ist die Haftungsregelung vor allem deswegen, weil für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen - mangels unmittelbarer vertraglicher Beziehungen mit dem Hersteller der Ware - die vertragliche Sachmängelhaftung (Kaufvertrag - Gewährleistung) ausscheidet und die Anwendung eines (deliktischen) Schadensersatzanspruches grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen erfordert.

Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 (und die sie ergänzende RL 1999/34) Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde.

Rechtsgrundlage der Produkthaftung in Deutschland ist das Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt (§ 15 Abs. 2 ProdHaftG). Besondere Produkthaftungsgrundlagen sind z.B. im Arzneimittelgesetz (Arzneimittelhaftung) und im Gentechnikgesetz (Genprodukthaftung) geregelt. Dies bedeutet zudem, dass die von der Rechtsprechung auf der Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 Abs. 1 S. 1:

"Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen".

2. Produktbegriff

Produkte sind gemäß § 2 ProdHaftG alle beweglichen Sachen, auch wenn sie in eine unbewegliche Sache eingebaut sind, sowie Elektrizität.

3. Der Fehlerbegriff des ProdHaftG

Der Fehlerbegriff nach § 3 ProdHaftG ist von anderen Fehlerbegriffen zu unterscheiden, z.B. dem der Sachmängelhaftung des Kaufrechts, der sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache bezieht.

Der Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz ist gegeben, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf.

Das Produkt wird nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wurde.

Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotenzial des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (BGH 17.03.2009 - VI ZR 176/08).

Die berechtigte Sicherheitserwartung geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen. Von dem Hersteller kann dagegen nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt, zu dem auch die fachwidrige Installation gehören kann, Vorsorge zu treffen (BGH 05.02.2013 - VI ZR 1/12).

Auch Billigprodukte müssen eine gewisse Basissicherheit aufweisen. Der Hersteller eines Produktes muss auf die aus der Verwendung einer Sache resultierenden Gefahren hinweisen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf einen innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks naheliegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch. Dabei sind besonders strenge Maßstäbe dort anzulegen, wo Körper- und Gesundheitsschäden drohen (OLG Naumburg 21.11.2013 - 1 U 38/12).

Für die verschiedenen Arten von Produktfehlern ist auf der Grundlage der deliktischen Produkthaftung folgende Unterteilung üblich geworden:

Das Produkthaftungsgesetz erwähnt diese Fehlergruppen nicht, sondern verwendet einen einheitlichen Begriff des Produktfehlers. Hierin sind jedoch zumindest die Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler mitenthalten. Der Instruktionsfehler ergibt sich daraus, dass die Fehlerhaftigkeit eines Produktes unter Berücksichtigung insbesondere seiner Darbietung beurteilt wird. Produktbeobachtungsfehler werden von dem Produkthaftungsgesetz dagegen nicht erfasst, insoweit ist auf die im Deliktsrecht entwickelte Verkehrssicherungspflicht zur Produktbeobachtung zurückzugreifen.

4. Hersteller und Quasi-Hersteller

Der Produkthaftung unterliegen gemäß § 4 ProdHaftG

  • alle Hersteller (i.e.S.), die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben,

  • der sogenannte Quasi-Hersteller, d.h. derjenigen, der auf dem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen etc. anbringt und es dadurch als sein Produkt erscheinen lässt,

  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt,

  • der Lieferant, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann.

In dem Urteil BGH 21.06.2005 - VI ZR 238/03 hat der Bundesgerichtshof zur Haftung des Herstellers sowie des Quasi-Herstellers Stellung genommen:

  • Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Übernahme eines Produkts kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden.

  • Die Beweislast für die Eigenschaft als Hersteller/Quasi-Hersteller obliegt dem Geschädigten.

Nach dem Urteil des EuGH 09.02.2006 - C 127/04 kann die Produkthaftung auch die Tochtergesellschaft des Herstellers erfassen, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen sei.

5. Beweiserleichterung

§ 1 Abs. 4 ProdHaftG sieht eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vor: Dieser muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 Abs. 2 ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht darlegen bzw. beweisen. Hintergrund für diese Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, sodass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Der Geschädigte muss also beweisen: Vorhandensein eines Produktfehlers bei Auslieferung des Produktes, hierdurch Verletzung eines geschützten Rechtsgutes und hierdurch wiederum Entstehung eines Vermögensnachteils.

6. Schadensersatz nach dem ProdHaftG

Die Produkthaftung erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG ausschließlich auf folgende Schäden:

  • Tod einer Person

  • Verletzung der Gesundheit / des Körpers eines Menschen

  • Schäden an anderen Produkten als dem fehlerhaften Produkt, die zum privaten Gebrauch bzw. Verbrauch bestimmt sind

Art und Umfang des Schadensersatzes ergeben sich aus den §§ 7 - 11 ProdHaftG. Dabei kann gemäß § 8 S. 2 ProdHaftG im Falle einer Körperverletzung auch ein Schmerzensgeld verlangt werden.

7. Mitverschulden / Haftungsminderung

Mitverschulden des Geschädigten wirkt sich bei allen Haftungsgrundlagen der Produkthaftung anspruchsmindernd aus und kann im Extremfall sogar zu einem Wegfall der Ersatzpflicht führen.

Mitverschulden ist ein "Verschulden gegen sich selbst". Wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss sich eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen. Bei Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes "von den Umständen", insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen.

Im Bereich der Produkthaftpflicht kommen als mitwirkendes Verschulden vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach der Sondervorschrift in § 6 HS 2 ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt ("Bewahrgehilfe"), dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (Delikt) oder Vertrag hergeleitet wird.

Im Recht der unerlaubten Handlung (§ 846 BGB) muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung ist damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten. Diese Grundsätze dürften auch auf § 7 ProdHaftG anwendbar sein.

8. Haftungsfreizeichnung

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

9. Gesetzliche Haftungsausschlüsse

Die negativen Anspruchsvoraussetzungen bzw. gesetzlichen Haftungsausschlüsse in § 1 Abs. 2 ProdHaftG sind ihrem Inhalt nach Fälle, in denen dem Gesetzgeber eine Haftung des Herstellers nicht angemessen erschien, wobei die Grenzen im Wesentlichen mit der deutschen Rechtsprechung zur Produkthaftung auf der Grundlage des Deliktsrechts übereinstimmen.

10. Verjährung / Erlöschen

Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzverjähren gemäß § 12 ProdHaftG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Der Anspruch erlischt gemäß § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn er wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

 Siehe auch 

Arzneimittelhaftung

Fabrikationsfehler

Genprodukthaftung

Instruktionsfehler

Konstruktionsfehler

Produktbeobachtungsfehler

Produkthaftung

Produkthaftung - Deliktshaftung

Produkthaftung - Haftungsfreizeichnung

Produkthaftung - vertragliche Haftung

Produktsicherheit - strafrechtliche Verantwortung

Molitoris/Klindt: Aktuelle Entwicklungen im Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 2082284

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 18. Auflage 2023

Schlegelmilch: Produkthaftung in der anwaltlichen Praxis; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2004, 923