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Produkthaftung - Deliktshaftung

 Normen 

§ 823 BGB

 Information 

1. Allgemein

Eine zivilrechtliche Produkthaftung kann auf folgenden Anspruchsgrundlagen beruhen:

Hintergrund der deliktischen Produkthaftung ist die Verpflichtung des Herstellers dafür zu sorgen, dass sein Produkt keine dritte Person oder Sache schädigt. Die Besonderheit der deliktischen Produzentenhaftung ist die Aufstellung bestimmter von den Produzenten zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten sowie eine erleichterte Beweislastregelung für Verbraucher.

Zwar wird die Produkthaftung in erster Linie durch das Produkthaftungsgesetz geregelt: Da aber gemäß § 15 Abs. 2 ProdHaftG die Haftung aufgrund anderer Vorschriften unberührt bleibt, findet die von der Rechtsprechung auf der Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin Anwendung. Insbesondere für die Zahlung eines Schmerzensgeldes muss auf die Haftungsgrundlage im BGB zurückgegriffen werden: Nach §§ 823, § 253 BGB besteht der Schmerzensgeldanspruch im Falle der schuldhaften Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung.

2. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

Die Rechtsprechung hat die Produktion / das Inverkehrbringen eines Produkts in verschiedene Phasen eingeteilt und für jede dieser Phasen jeweils gesonderte Verkehrssicherungspflichten aufgestellt:

3. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB

Die Produkthaftung wegen schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB erhält zunehmende Bedeutung, weil für immer mehr Lebensbereiche gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die als Schutzgesetze in Betracht kommen. Von den Schutzgesetzen interessieren in diesem Zusammenhang diejenigen, die sich auf das Inverkehrbringen sicherer Produkte im Interesse der Benutzer beziehen. Aus dem jeweiligen Schutzgesetz ist abzuleiten, ob es nur dem Schutze von Leben und Gesundheit oder auch des Eigentums dient.

Als Schutzgesetze im Bereich der Produkthaftung kommen in Betracht:

  • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz):

    Dieses Gesetz bezweckt nach seinem § 1 AMG, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln und die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln zu sorgen.

  • Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung):

    Nach § 5 Abs. 1 dieser Vorschrift muss der Hersteller oder Einführer gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen (infrage kommen vor allem Chemikalien) diese vor dem Inverkehrbringen hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit einstufen und entsprechend dieser Einstufung verpacken und kennzeichnen.

  • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten:

    Nach § 3 EMVG müssen Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung usw. die Erzeugung elektromagnetischer Strahlungen so weit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von (anderen) Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist.

  • Produktsicherheitsgesetz:

    Anwendungsbereich des Gesetzes ist das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen und gebrauchten Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt (Produktsicherheit).

  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

  • Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz):

    Dieses Gesetz, durch das verschiedene Europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, betrifft Instrumente, Apparate, Stoffe und Zubereitungen, die für medizinische Zwecke eingesetzt werden. Es enthält umfangreiche Vorschriften, um die Sicherheit dieser Produkte zu gewährleisten. Diese dürfen nach § 4 Abs.1 MPG nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und Gesundheit der Patienten mehr als vertretbar gefährden.

  • Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz):

    Auf der Grundlage dieses Gesetzes sind mehrere lebensmittelrechtliche Verordnungen erlassen worden, die auch Vorschriften für den Gesundheitsschutz enthalten, die als Schutzgesetze eingeordnet werden können. Man kann diese grundlegenden hygienischen Vorschriften daran erkennen, dass ein Verstoß nicht nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sondern bestraft wird.

  • Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz):

    Nach § 3 PflSchG dieses Gesetzes ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach "guter fachlicher Praxis" zu verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat.

    Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist gemäß § 14 PflSchG ermächtigt, soweit es zum Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutze vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, Anwendungsverbote auszusprechen. Die Anwendungsverbote sind als Schutzgesetze zu betrachten.

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

    Nach § 30 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass:

    • ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,

    • die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

    Darüber hinaus gibt es in der StVZO eine größere Anzahl von Einzelvorschriften, aus denen sich ergibt, wie Fahrzeuge gebaut und ausgerüstet werden müssen.

  • Trinkwasserverordnung:

    In der Trinkwasserverordnung ist sehr ausführlich geregelt, wie Trinkwasser beschaffen sein muss. Wer als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe abgibt, das bestimmten wichtigen Qualitätsanforderungen, die im Interesse der Gesundheit der Verwender des Trinkwassers aufgestellt worden sind, nicht entspricht, macht sich nach § 71 TrinkwV strafbar.

    Durch die Bezugnahmen auf die Abgabeverbote nach § 22 und § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TrinkwV sind seit der am 24.06.2023 in Kraft getretenen Reform der Trinwasservordnung die Betreiber sämtlicher Wasserversorgungsanlagen vom Regelungsbereich der Vorschrift erfasst.

 Siehe auch 

Fabrikationsfehler

Genprodukthaftung

Instruktionsfehler

Konstruktionsfehler

Produktbeobachtungsfehler

Produkthaftung

Produkthaftung - Deliktshaftung

Produkthaftung - Haftungsfreizeichnung

Produkthaftung - vertragliche Haftung

Produkthaftungsgesetz

Produktsicherheit - strafrechtliche Verantwortung

Verkehrssicherungspflicht

Molitoris/Klindt: Aktuelle Entwicklungen im Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2284

Schlegelmilch: Produkthaftung in der anwaltlichen Praxis; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2004, 923