Pflichtteil

 Normen 

§§ 2303 - 2338 BGB

 Information 

1. Allgemein

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindesterbteil bestimmter naher Angehörige des Erblassers.

Bestimmte nahe Angehörige des Erblassers haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Teil des Erbes, es sei denn, die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung (Enterbung) sind gegeben.

Pflichtteilsberechtigt sind folgende Personen:

  • Grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers (auch Adoptivkinder, aber nicht die Pflegekinder oder Stiefkinder).

  • Ebenfalls immer pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Erblassers.

  • Pflichtteilsberechtigt sein können die Eltern des Erblassers und entferntere Abkömmlinge, sofern nicht ein Abkömmling, der sie von der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, pflichtteilsberechtigt ist oder das Erbe annimmt.

2. Inhalt des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteil entspricht in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zur Zeit des Erbfalls. Bei der Berechnung des gesetzlichen Erbteils sind auch die Personen mitzuzählen, die wegen Enterbung, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht erben. Die Aufzählung ist abschließend.

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Nachlassobjekte, es handelt sich um einen reinen Zahlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben.

Dabei bestimmt sich die Bewertung von Nachlassgegenstände, die verkauft werden, ausschließlich nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis (BGH 25.11.2010 - IV ZR 124/09).

Wäre der Erbe ebenfalls pflichtteilsberechtigt, kann er einen Ausgleich insoweit verweigern, als dass er seinen eigenen Pflichtteil einsetzen müsste.

Der Pflichtteilsanspruch eines die Sozialleistungen nach dem 5. - 9.  Kapitel des SGB XII beziehenden behinderten Menschen wird gemäß § 93 SGB XII grundsätzlich auf den Sozialhilfeträger übergeleitet (Regress). Dies kann ggf. durch ein Behindertentestament vermieden werden. Der Pflichtteilsanspruch, der ebenfalls auf den Sozialhilfeträger übergeleitet wird, kann jedoch von diesem auch ohne Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden (BGH 08.12.2004 - IV ZR 223/03).

3. Pflichtteil des Ehegatten

3.1 Allgemein

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berechnet sich der Pflichtteil des überlebenden, nicht als Erben eingesetzten oder mit einem Vermächtnis bedachten Ehegatten nach dem nicht durch § 1371 BGB Abs. 1 erhöhten Erbteil (§ 1371 Abs. 2 BGB, "kleiner Pflichtteil").

Soll durch die Pflichtteilsberechnung des Ehegatten nur die Pflichtteilshöhe eines den Pflichtteil fordernden Berechtigten ausgerechnet werden, ist der erhöhte Ehegattenpflichtteil zugrunde zu legen.

Macht der überlebende Ehegatte einen Pflichtteilsrestanspruch geltend, so ist auch der nach § 1371 BGB erhöhte Pflichtteil zugrunde zu legen.

3.2 Im Scheidungsverfahren

Das Erbrecht bzw. das Pflichtteilsrecht des Ehegatten ist gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

In der Entscheidung OLG Düsseldorf 12.09.2011 - I-3 Wx 179/11 werden die Anforderungen an die Zustimmung konkretisiert: "Eine Zustimmung ist eine Prozesshandlung (...). Sie kann zu Protokoll der Geschäftsstelle, in der mündlichen Verhandlung, in einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten oder auch durch schriftliche Erklärung der anwaltlich nicht vertretenen Partei erfolgen (...). Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob und welche Erklärungen der Erblasser innerhalb des Verfahrens gegeben hat."

Dabei muss die Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch durch Auslegung einer Parteierklärung im gerichtlichen Verfahren ergeben. Die Anforderungen an eine Zustimmung sind jedoch in den folgenden Fällen nicht erfüllt:

  • Der Erblasser ist in dem Scheidungsantrag dem Vorbringen des Antragstellers nicht entgegengetreten, dass beide Beteiligten geschieden werden wollen.

  • Der Erblasser hat sich im Scheidungsverfahren gar nicht geäußert, sodass es im Ansatz an einer auslegungsfähigen Erklärung fehlt.

  • Der Erblasser hat seine Zustimmung außerhalb des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ehegatten oder einem Dritten erklärt.

4. Verzicht auf den Pflichtteil

Der Pflichtteil kann dem Erben gegen seinen Willen nicht entzogen werden, es kann jedoch im Rahmen eines Erbvertrages bzw. eines reinen Pflichtteilsverzichtvertrages gemäß § 2346 BGB auf ihn verzichtet werden.

Die Voraussetzungen sind, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und Gründe für eine Pflichtteilsentziehung (§ 2309 BGB) nicht bestehen.

5. Pflichtteilsrestanspruch

Wird ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt, ist sein Erbteil aber geringer als es sein Pflichtteil sein würde, so hat er gegen die anderen Erben einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz.

6. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wird die Erbmasse, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen gemindert hatte, theoretisch wieder "aufgefüllt".

7. Pflichtteilsbeschränkung

Das Pflichtteilsbeschränkungsrecht ist für einen Erblasser ein Mittel zur Sicherung des Nachlasses vor der Verschwendungssucht bzw. den Gläubigern der Kinder:

Gemäß § 2338 BGB kann ein Erblasser den Pflichtteil seines überschuldeten oder zur Verschwendungssucht neigenden Kindes durch eine Anordnung derart beschränken, dass

  • nach dem Tod des Abkömmlings

  • dessen gesetzliche Erben

  • das ihm (d.h. dem Abkömmling) Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil

  • als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer

  • nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen.

Verschwendungssucht ist eine Neigung zum sinnlosen Ausgeben des Geldes. Überschuldung liegt vor, wenn das Passivvermögen das Aktivvermögen übersteigt.

Die Anordnung ist gemäß § 2338 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn der verschwenderische Lebensstil oder die Überschuldung im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorliegen.

Im Streitfall obliegt es einem durch die Pflichtteilsbeschränkung Begünstigten zu beweisen, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorlagen. Der Abkömmling trägt die Beweislast dafür, dass die Überschuldung / der verschwenderische Lebensstil nicht mehr gegeben sind.

8. Pflichtteilsunwürdigkeit

Von der Pflichtteilsentziehung (Enterbung) zu unterscheiden ist die Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß § 2345 BGB. Die zur Anfechtung begründenden Umstände entsprechen denen der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BGB). Die Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit kann nach dem Erbfall durch die Anfechtung des Pflichtteilserwerbs erfolgen. Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Pflichtteils zugutekommen würde. Anders als bei der Einsetzung als Erbe reicht jedoch die Geltendmachung durch eine formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Pflichtteilsunwürdigen.

9. Lebensversicherungen

Von dem Erblasser abgeschlossene Lebensversicherungen unterliegen dann nicht dem Erbrecht, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer in dem Vertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat. Die mit dem Tod des Erblassers ausgezahlte Summe wird in diesen Fällen nicht Bestandteil des Nachlasses, sie steht einzig dem Bezugsberechtigten zu, der jedoch auf die Summe Erbschaftsteuer zu zahlen hat.

Es kann aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

10. Anrechnung von Vorempfängen

Ob und wie Vorempfänge sich auf eine Pflichtteilsberechnung auswirken, hängt zunächst davon ab, welche Anordnungen der Erblasser bei der Zuwendung getroffen hat. In Betracht kommen dafür

  1. a)

    die Anordnung, die Zuwendung zur Ausgleichung zu bringen gemäß §§ 2316 Absatz 1, 2050 Absatz 3 BGB,

  2. b)

    die Bestimmung, die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen gemäß § 2315 BGB

    sowie

  3. c)

    gemäß § 2316 Absatz 4 BGB die Zuwendung nach beiden vorgenannten Bestimmungen auszugleichen und zugleich anzurechnen.

Dabei folgt die Ermittlung des Ausgleichs-, Anrechnungs- oder Ausgleichs-/Anrechnungspflichtteils nach den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ganz unterschiedlichen Berechnungsweisen, die je nach den Umständen des Falles insbesondere den Vermögensverhältnissen, Vorempfängen und Pflichtteilsberechtigten auch zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

Das erklärt sich aus den verschiedenen Berechnungssystemen, nach denen bei einer Ausgleichung der Wert der Zuwendung von dem Erbteil abgezogen und erst von diesem so ermittelten Betrag der Pflichtteil berechnet wird, während bei einer Anrechnung der Pflichtteil zunächst selbst berechnet und dann von diesem Pflichtteil der Wert der Zuwendung abgezogen wird. Bei einer gleichzeitigen Ausgleichungs- und Anrechnungsanordnung ist schließlich zunächst der Pflichtteil im Wege der Ausgleichung zu bestimmen und dieser Wert danach um die Hälfte des Zuwendungswertes zu kürzen.

Welche dieser Regelungen zur Anwendung kommt, wenn die Zuwendung - wie in dem vom BGH zu beurteilenden Fall (BGH 27.01.2010 - IV ZR 91/09) von der Erblasserin und dem Kläger im Übergabevertrag ausdrücklich festgelegt - im Wege "vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich" vorgenommen worden ist, kann nur durch Auslegung ermittelt werden.

 Siehe auch 

BGH 10.11.2010 - IV ZR 51/09 (Außerachtlassung von dinglichen Belastungen bei der Pflichtteilsberechnung)

BGH 26.02.2009 - VII ZB 30/08 (Pfändung des Pflichtteilsanspruchs)

BFH 26.11.1992 - X R 187/87

BGH 27.03.1996 - IV ZR 185/95

BGH 13.03.1991 - IV ZR 52/90

BGH 30.05.1990 - IV ZR 254/88

BGH 19.04.1989 - IVa ZR 85/88

BFH 08.10.2003 - II R 46/01 (Erbschaftssteuerliche Behandlung von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs)

BFH 02.03.1995 - IV R 62/93

Damrau: Pflichtteil. Das sind die Änderungen im Pflichtteilsrecht; Erbrecht effektiv - EE 2009, 127

Joachim: Pflichtteilsrecht - für die gerichtliche, anwaltliche und notarielle Praxis, 2. Auflage 2010

Kornexl: Nachlassplanung bei Problemkindern; 2. Auflage Mai 2012

Mayer/Süß/Tanck u.a.: Handbuch Pflichteilsrecht, 2. Auflage 2010

Neuhofer: Haftpflichtrisiko "Pflichtteilsrecht"; Anwaltsblatt - AnwBl 2003, 582

Riedel: Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Pflichtteilsrecht; 1. Auflage 2006

Seiffert: Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht. Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des BGH zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen"; recht und schaden - r+s 2010, 177

Schlitt/Müller: Handbuch Pflichtteilsrecht; 1. Auflage 2010

Schneider: Das Arrestverfahren im Pflichtteilsprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3401

Siebert: Die Entwicklung des Erbrechts im Jahre 2011, Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 898