Rechtswörterbuch

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Pflichtexemplar

 Normen 

§§ 14 - 21 DNBG

PflAV

Baden-Württemberg: PflExG,BW
Bayern: PflStG
Berlin: PflExG,BE
Brandenburg: PflEV,BB
Bremen: § 12 PresseG,HB
Hamburg: PEG
Hessen: PflAV
Mecklenburg-Vorpommern: § 11 LPrG M-V
Niedersachsen: § 12 NPresseG,NI
Nordrhein-Westfalen: PflExG NRW,NW
Rheinland-Pfalz: § 14 LMG,RP
Saarland: § 14 SMG,SL
Sachsen: § 11 SächsPresseG
Sachsen-Anhalt: § 11 LPresseG,ST
Schleswig-Holstein: § 12 LPresseG,SH
Thüringen: § 12 TPG

 Information 

1. Allgemein

Als Pflichtexemplar werden das bzw. die Exemplare eines neu veröffentlichten Medienwerkes bezeichnet, die nach der gesetzlichen Regelung an eine bestimmte deutsche Bibliothek abgegeben werden müssen.

Ziele der Ablieferungspflicht des Pflichtexemplars sind u.a. die Sicherung des Werkes zur Dokumentation sowie die Bereitstellung zur Nutzung durch die Allgemeinheit.

Die Ablieferungspflicht eines Pflichtexemplars besteht zum einen nach der bundesgesetzlichen Regelung, zum anderen nach den Regelungen der einzelnen Bundesländer. Rechtsgrundlage ist jeweils die landesrechtliche Regelung, in dessen Gebiet das Medienwerk veröffentlicht wird.

Bei der Pflichtexemplar-Ablieferungspflicht handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts. Es widerspricht jedoch dem Eigentumsgrundrecht, dass der Verleger eines Druckwerks ein Pflichtexemplar auch dann unentgeltlich abliefern muss, wenn es sich um ein mit großem Aufwand und in kleiner Auflage hergestelltes Werk handelt (BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78).

2. Bundesrecht

Von jedem in Deutschland veröffentlichten Medienwerk sind zwei Ausfertigungen an die Deutsche Nationalbibliothek abzugeben. Rechtsgrundlage sind die §§ 14 - 21 DNBG sowie die Pflichtablieferungsverordnung, durch die die Ablieferungspflicht konkretisiert wird.

Ebenfalls von der Ablieferungspflicht erfasst sind:

  • im Ausland veröffentlichte deutschsprachige Medienwerke

  • Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen

  • fremdsprachige Medienwerke über Deutschland

Ablieferungspflichtig ist der Verleger, unabhängig davon ob es sich um eine gewerbliche oder nicht-gewerbliche Tätigkeit handelt.

3. Landesrecht

Das Pflichtexemplarrecht von Medienwerken/Druckwerken ist in den einzelnen Bundesländern zum Teil in den Landespressegesetzen oder den Mediengesetzen geregelt, zum Teil haben einige Bundesländer gesonderte Pflichtexemplargesetze erlassen. Auch inhaltlich sind die Regelungen nicht einheitlich.

Zuständig ist immer das Bundesland, in dem das Medienwerk/Druckwerk verlegt wird.

Die Pflicht besteht in fast allen Bundesländern in der Ablieferungspflicht. Nur das Saarland hat an der Anbietungspflicht festgehalten. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Anbietungspflicht die Bibliothek entscheiden kann, ob sie das Pflichtstück annimmt. Tut sie dies, muss sie eine Entschädigung zahlen. Ist das Pflichtexemplar hingegen aufgrund der Ablieferungspflicht zu leisten, ist die Bibliothek nur bei Vorliegen besonderere Vorausssetzungen (unangemessene wirtschaftliche Belastung) zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Lediglich in den jeweiligen Gesetzen der Bundesländer Schleswig-Holstein und Bremen ist die Entschädigungspflicht nicht gesondert geregelt.

Berechnungsgrundlage der Höhe der Entschädigung ist entweder der Ladenpreis oder die Herstellungskosten. Aber auch der Umfang der Entschädigung ist nicht einheitlich bestimmt. Zum Teil wird z.B. der gesamte Ladenpreis ersetzt, zum Teil nur ein Anteil.

Ablieferungspflichtig nach den meisten landesrechtlichen Regelungen der Verleger bzw. die jeweilige Privatperson, ersatzweise der Drucker.

 Siehe auch 

Deutsche Nationalbibliothek

Urheberrecht